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Anbringung von Verkehrsschildern "Längsparken halb auf Gehwegen rechts" im Lettigkautweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Inwiefern in der Vergangenheit das Gehwegparken in den hier gegenständlichen Bereichen erlaubt war, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Der derzeitige Zustand besteht nach Aktenlage mindestens seit dem Jahr 2000. Maßgeblich für die Verkehrsregelung sind die vor Ort tatsächlich vorhandenen Verkehrszeichen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Gehwege Sonderwege für zu Fuß Gehende sind. Dementsprechend ist das Parken auf Gehwegen verboten. Erlaubt ist es nur dann, wenn Parkplätze ausgewiesen werden durch Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Parken auf Gehwegen". Der Magistrat prüft gewissenhaft, ob sich entsprechende Regelungen treffen lassen. Wichtige Kriterien sind, dass der unbehinderte Verkehr von zu Fuß Gehenden weiterhin möglich ist und die Belange von Menschen im Rollstuhl oder mit Kinderwagen (auch im Begegnungsverkehr) ausreichend berücksichtigt werden. In der öffentlichen Wahrnehmung gewinnen Gehwege zunehmend an Bedeutung und die zuständige Aufsichtsbehörde achtet verstärkt auf die Nutzbarkeit der Sonderwege. Um den originären Nutzen von Gehwegen auch zukünftig aufrechtzuerhalten, wird das Gehwegparken daher nur noch angeordnet, wenn eine Restbreite von mindestens 2,20 m für zu Fuß Gehende verbleibt. Bei höheren Verkehrsstärken von zu Fuß Gehenden sind bei individueller Prüfung der Örtlichkeit auch höher liegende Mindestbreiten möglich. Zu

  1. : Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Zum Parken auf dem Gehweg ist die Gehwegbreite zu gering. Zu 2.: Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Zwar würde punktuell die verbleibende Gehwegbreite ausreichen, jedoch schließt der Bereich unmittelbar an die Mühlbergschule an und befindet sich mitten im Kreuzungsbereich. Es besteht somit grundsätzlich eine verhältnismäßig unübersichtliche Verkehrssituation, welche insbesondere bei nicht routinierten oder abgelenkten Fahrzeugführenden zu hektischen und unachtsamen Ein- / Ausparkmanövern führen kann. Der Gehweg dient als Sonderweg dabei vorrangig dem Schutz der Schüler_innen. Die Freigabe des Gehwegs zum Parken würde diesen Schutzcharakter an der Örtlichkeit beseitigen und vielmehr die Gefährdungssituation auf den Gehwegbereich verlagern.

Verknüpfte Vorlagen