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Otto-Brenner-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.09.2015, ST 1314 Betreff: Otto-Brenner-Straße Der Magistrat hat zwar Verständnis für die vorliegende Anregung, hinsichtlich seines Handelns ist er jedoch an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 39 StVO (Verkehrszeichen) gebunden. Diese besagt, dass Verkehrszeichen (dazu gehören Verkehrsschilder sowie auch Markierungen) grundsätzlich so sparsam wie möglich anzuordnen sind. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Für die Otto-Brenner-Straße bedeutet dies, dass keine Zickzackmarkierung angebracht werden darf, da dort die rechtliche Wirkung bereits durch die Beschilderung besteht. Bereits jetzt wird die Otto-Brenner-Straße durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit überwacht. Aufgrund der beschriebenen aktuellen Situation wird kurzfristig die Überwachungsdichte erhöht. Dauerhaft ist eine Intensivierung der Überwachung aufgrund der vielfältigen Aufgabengebiete und der großen Anzahl an verkehrlichen Schwerpunkten, die überwacht werden müssen, nicht möglich. Der Magistrat bittet hierfür um Verständnis. Hinsichtlich des Wunsches, auf öffentlichen Verkehrsflächen einen Behindertenparkplatz einzurichten, gibt der Magistrat zu bedenken, dass die Wohnanlage für betreutes Wohnen auf deren Liegenschaft über sehr große Parkflächen verfügt und auf diesen der gewünschte Behindertenparkplatz eingerichtet werden könnte. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.05.2015, OM 4166

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