Otto-Brenner-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.09.2015, ST
1314
Betreff: Otto-Brenner-Straße Der Magistrat hat zwar Verständnis
für die vorliegende Anregung, hinsichtlich seines Handelns ist er jedoch an die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 39
StVO (Verkehrszeichen) gebunden. Diese besagt, dass Verkehrszeichen (dazu
gehören Verkehrsschilder sowie auch Markierungen) grundsätzlich so sparsam wie
möglich anzuordnen sind. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Für die Otto-Brenner-Straße bedeutet dies, dass
keine Zickzackmarkierung angebracht werden darf, da dort die rechtliche Wirkung
bereits durch die Beschilderung besteht. Bereits jetzt wird die
Otto-Brenner-Straße durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit überwacht.
Aufgrund der beschriebenen aktuellen Situation wird kurzfristig die
Überwachungsdichte erhöht. Dauerhaft ist eine Intensivierung der Überwachung
aufgrund der vielfältigen Aufgabengebiete und der großen Anzahl an
verkehrlichen Schwerpunkten, die überwacht werden müssen, nicht möglich. Der
Magistrat bittet hierfür um Verständnis. Hinsichtlich des Wunsches, auf öffentlichen
Verkehrsflächen einen Behindertenparkplatz einzurichten, gibt der Magistrat zu
bedenken, dass die Wohnanlage für betreutes Wohnen auf deren Liegenschaft über
sehr große Parkflächen verfügt und auf diesen der gewünschte
Behindertenparkplatz eingerichtet werden könnte. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.05.2015, OM 4166