Müssen wirklich alle Busse in der Leverkuser Straße halten?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.08.2012, ST
1313
Betreff: Müssen wirklich
alle Busse in der Leverkuser Straße halten? Der Bahnhof Höchst ist ein wichtiger
Verknüpfungspunkt, an dem Bus- und Bahnlinien den Stadtteil Höchst mit anderen
Frankfurter Stadtteilen und mit dem westlichen Umland von Frankfurt
verbinden. Die in
Höchst bestehende Verkehrsführung mit sehr vielen Einbahnstraßen macht es oft
notwendig, Umwege in Kauf zu nehmen und auch immer wieder die gleichen für den
Busbetrieb geeigneten Straßen zu befahren. Ansonsten wäre Höchst nicht so gut
mit öffentlichem Verkehr erschlossen, wie dies aktuell der Fall ist. Derzeit können noch nicht alle
Buslinien zentral am Höchster Bahnhof halten. Das wird sich erst mit dem
erfolgten Umbau des Höchsten Bahnhofs ändern. Dann stehen acht barrierefreie
Haltepositionen, die unabhängig voneinander angefahren werden können, zur
Verfügung. Die bereits
heute schon unübersichtliche Situation rund um den Höchster Bahnhof und der
Leverkuser Straße würde durch die provisorische Verlegung einzelner
Haltestellen noch weiter verschärft werden. Die Fahrgäste müssten sich noch
einmal an neue Haltepositionen gewöhnen und je nach An- oder Abfahrtsrichtung
würden andere Wohnstraßen in Höchst mehr Belastungen durch Busverkehr
ausgesetzt sein, ohne dass die Leverkuser Straße spürbar von durchfahrenden
Bussen entlastet werden könnte. Zusätzlich wären auch die für eine
Interimslösung anfallenden (Bau-)Kosten zu berücksichtigen. Die Busfahrpläne
sind derzeit auf die Haltestellen "Höchst Bahnhof" und "Leverkuser Straße"
ausgerichtet, für eventuell notwendige Umwege zur Anfahrt des Höchster Bahnhofs
fehlen teilweise die notwenigen "Puffer". Vor dem Hintergrund der begrenzten Möglichkeiten,
für die Leverkuser Straße schon jetzt eine spürbare Verbesserung erreichen zu
können, können Interimslösungen nicht empfohlen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 17.04.2012, V 353