Denkmalschutz für Schwanheimer Straße 31
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.09.2016, ST
1292
Betreff: Denkmalschutz für
Schwanheimer Straße 31 Zu 1. Das Haus Schwanheimer Straße 31 ist ebenso wenig wie
die Nachbarhäuser als Kulturdenkmal im Sinne des hessischen
Denkmalschutzgesetzes im Denkmalbuch eingetragen - weder als Einzeldenkmal noch
als Teil einer Gesamtanlage. Es unterliegt somit nicht dem Denkmalschutz.
Zu 2. Der vom Ortsbeirat angesprochene Brand ereignete
sich Anfang März 2016. Dabei wurde das auf der Liegenschaft Schwanheimer Straße
31 befindliche altbestehende Fachwerkhaus stark beschädigt. Ein von der
Bauaufsicht in Auftrag gegebenes statisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass
die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben sei und dieses bis zur
Erdgeschossdecke rückgebaut werden müsse. Erschwerend kam hinzu, dass das
Gebäude schadstoffbelastet ist. Der erforderliche Teilabbruch bis zum
Erdgeschoss wurde schließlich von der Bauaufsicht im Wege der Ersatzvornahme
vorgenommen. Inzwischen wurde für die
Liegenschaft Schwanheimer Straße 29-31 ein Abbruchantrag bei der Bauaufsicht
eingereicht, der unter anderem auch das jetzt noch stehende Erdgeschoss des
teilabgebrannten Gebäudes umfasst. Der Wiederaufbau des Gebäudes in der bisherigen Form
lässt sich mit baurechtlichen Mitteln nicht durchsetzen. Die beantragte
Abbruchgenehmigung wird daher voraussichtlich erteilt werden; allerdings nicht
bevor eine Neuplanung für das Ersatzbauwerk eingereicht worden ist. Aufgrund
der großen städtebaulichen Bedeutung des historischen Gebäudes wird die
Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich des Ersatzbaus darauf
hinwirken, gemäß dem hier anzuwendenden § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit der geltenden Erhaltungssatzung Nr. 13 - Niederrad die
Maßstäblichkeit der Bebauung entlang der Schwanheimer Straße unter Würdigung
des ehemaligen Fischerhäuschens und der westlich noch vorhanden historischen
Bebauung zu erreichen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 01.07.2016, V 79