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Denkmalschutz für Schwanheimer Straße 31

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.09.2016, ST 1292 Betreff: Denkmalschutz für Schwanheimer Straße 31 Zu 1. Das Haus Schwanheimer Straße 31 ist ebenso wenig wie die Nachbarhäuser als Kulturdenkmal im Sinne des hessischen Denkmalschutzgesetzes im Denkmalbuch eingetragen - weder als Einzeldenkmal noch als Teil einer Gesamtanlage. Es unterliegt somit nicht dem Denkmalschutz. Zu 2. Der vom Ortsbeirat angesprochene Brand ereignete sich Anfang März 2016. Dabei wurde das auf der Liegenschaft Schwanheimer Straße 31 befindliche altbestehende Fachwerkhaus stark beschädigt. Ein von der Bauaufsicht in Auftrag gegebenes statisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben sei und dieses bis zur Erdgeschossdecke rückgebaut werden müsse. Erschwerend kam hinzu, dass das Gebäude schadstoffbelastet ist. Der erforderliche Teilabbruch bis zum Erdgeschoss wurde schließlich von der Bauaufsicht im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen. Inzwischen wurde für die Liegenschaft Schwanheimer Straße 29-31 ein Abbruchantrag bei der Bauaufsicht eingereicht, der unter anderem auch das jetzt noch stehende Erdgeschoss des teilabgebrannten Gebäudes umfasst. Der Wiederaufbau des Gebäudes in der bisherigen Form lässt sich mit baurechtlichen Mitteln nicht durchsetzen. Die beantragte Abbruchgenehmigung wird daher voraussichtlich erteilt werden; allerdings nicht bevor eine Neuplanung für das Ersatzbauwerk eingereicht worden ist. Aufgrund der großen städtebaulichen Bedeutung des historischen Gebäudes wird die Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich des Ersatzbaus darauf hinwirken, gemäß dem hier anzuwendenden § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der geltenden Erhaltungssatzung Nr. 13 - Niederrad die Maßstäblichkeit der Bebauung entlang der Schwanheimer Straße unter Würdigung des ehemaligen Fischerhäuschens und der westlich noch vorhanden historischen Bebauung zu erreichen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 01.07.2016, V 79

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