Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Leibnizstraße 12: Warum wird die Schaffung von zwei Wohnungen verhindert?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Liegenschaft Leibnizstraße 12 liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 51 - Berger Straße -. Ziel dieser Milieuschutzsatzung ist, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten und die Struktur ansässiger Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen. Mit dem jetzt abgelehnten Bauantrag war für die Leibnizstraße 12 beabsichtigt, das vorhandene Gebäudedach mit zwei Bestandswohnungen abzureißen und das Haus mit einem Regelgeschoss aufzustocken. Die für das Gebiet u. a. typischen Altbauwohnungen im Dachgeschoss sollten durch hochwertige, überdurchschnittliche Wohnungen mit zwei Etagen (Maisonettewohnung) ersetzt werden. Der Bauantrag wurde gemäß § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuches i.V.m. § 3 Abs. 2 der Erhaltungssatzung versagt, da diese Form der Luxuswohnungen im Widerspruch zum städtischen Erhaltungsziel steht. Der geplante Maisonetteausbau hätte genau diesen gebietsuntypischen und verdrängungsgefährdenden Ausbaustandard geschaffen, der durch die Erhaltungssatzung verhindert werden soll. In der Begründung zur Erhaltungssatzung (Seite 8, Ziffer 4.1) heißt es ausdrücklich, dass im Wohnungsbestand des Satzungsgebietes erhebliche Aufwertungspotenziale insbesondere durch den Dachgeschoss-/Mansardenausbau und die Zusammenlegung der neu geschaffenen Wohnungen zu Maisonette - Einheiten bestehen. Die Bauherrschaft hat gegen die Versagung des Bauantrags Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Verknüpfte Vorlagen