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Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Stadtteil Westhausen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2011, ST 1246 Betreff: Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Stadtteil Westhausen Einleitend wird darauf hingewiesen, dass zu der fachärztlichen Versorgung der Menschen in verschiedenen Frankfurter Stadtteilen, bereits mehrfach in diesem Sinne Stellung genommen wurde. Der Magistrat sieht die wohnraumnahe flächendeckende hausärztliche Versorgung der Menschen in allen Frankfurter Stadtteilen als bedeutenden Bestandteil für ihre medizinische Betreuung und Gesundheit an. In mehreren Einwendungen wurde daher auf das Ungleichgewicht zwischen diesem Anspruch und den Konzentrationen von ärztlichen Niederlassungen, insbesondere in sozial besser gestellten Vierteln der Stadt Frankfurt, hingewiesen. Nach dem derzeit noch gültigen Versorgungsgesetz hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die ambulante medizinische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen übertragen. Danach hat die KV Hessen dafür zu sorgen, dass überall dort, wo Menschen leben, auch eine ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gewährleistet ist, bzw. diese zeitnah erreicht werden kann. Diese Aufgabe wird als "Sicherstellungsauftrag" bezeichnet. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen legt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes sowie der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, den Umfang und die Art der Gewährleistung des "Sicherstellungsauftrages" fest. In den Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % besteht (Überversorgung), wird eine Sperrung für das entsprechende Fachgebiet vorgenommen. Das geschieht unabhängig davon, ob ein Arzt einer bestimmten Fachrichtung in einem Stadtteil niedergelassen ist oder nicht. Nach diesen Vorgaben ist das gesamte Stadtgebiet Frankfurts als ein Versorgungsgebiet ausgewiesen, in dem nicht nach einzelnen Stadtteilen differenziert wird. Im Versorgungsgebiet Frankfurt besteht zurzeit eine Überversorgung für fast alle ärztlichen Fachbereiche (s. auch Bedarfsplan vom Juni 2010, veröffentlicht im Internet unter http://www.kvhessen.de). Nur in der Fachgruppe der Hausärzte dürfen noch vier Zulassungen für die Stadt Frankfurt am Main erfolgen. Derzeit gibt es jedoch keine Vorgaben, wo im Versorgungsgebiet Frankfurt niedergelassene Ärzte ihre Praxis eröffnen, bzw. bereits bestehende Arztpraxen eine Praxisverlegung innerhalb des gesperrten Planungsbereiches vornehmen. Da niedergelassene Ärzte das unternehmerische Risiko für sich und ihre Mitarbeiter alleine tragen, wählen sie den Standort ihrer Praxis überwiegend nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Die Entscheidung, ob eine Nachfolge des Internisten in den bisherigen Praxisräumen in der Ludwig-Landmann-Straße 146, eine Praxis eröffnet, obliegt ausschließlich deren unternehmerischer Freiheit. Die ABG Frankfurt Holding hat dem Magistrat dazu auf Nachfrage folgendes mitgeteilt: Der Inhaber der internistischen Praxis kündigte seinen Mietvertrag zum 31.03.2011 und bat die Gesellschaft, mit der von ihm ausgewählten Nachfolgerin einen Mietvertrag abzuschließen. Nach Abschluss der Vertragsverhandlungen teilte die Interessentin Ende Januar 2011 mit, dass sie mit dem Mietvertragsentwurf einverstanden sei und die Praxis fortführen möchte. Von Anfang an war eindeutig geregelt, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Ertüchtigung der Arztpraxis von der ABG Frankfurt Holding übernommen werden sollten. Nach mehreren Nachfragen hinsichtlich der Rücksendung des Mietvertrages teilte die Interessentin im Februar jedoch mit, dass sie an der Anmietung der Räume nicht mehr interessiert sei, da sie die Praxis nicht übernehmen werde. Der bisherige Mieter bat sodann noch um Verlängerung seines Mietvertrages bis zum 30.06.2011, hatte sich aber nun entschlossen, die Praxis aufzugeben. Zurzeit werden die Räumlichkeiten wieder zu Wohnungen umgebaut. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 09.08.2011, OM 229

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