Verkehrsbeziehung Höchster Schloßplatz/Wed
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.01.2014, ST
122
Betreff: Verkehrsbeziehung
Höchster Schloßplatz/Wed Der Höchster Schloßplatz ist als
Fußgängerzone ausgewiesen und kann jetzt und zukünftig von Fahrzeugen nur zur
Andienung mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung befahren werden. Da vor
diesem Hintergrund die vom Ortsbeirat beschriebene Problematik nur sehr wenige
Fahrzeuge betrifft, bittet der Magistrat um Verständnis, dass die gewünschte
Fahrbeziehung nicht eingerichtet wird, da eine Einfahrt in die Wed eine
Änderung der Einbahnstraßenregelung in einem Teilstück der Bolongarostraße
erfordern würde. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 27.08.2013, V 796