Bewohnerparken in der Zeppelinallee
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.08.2012, ST
1224
Betreff: Bewohnerparken in
der Zeppelinallee Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten
ist gem. § 45 Straßenverkehrsordnung nur dort zulässig, wo mangels privater
Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner
des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in
ortsüblich zumutbarer Entfernung von ihren Wohnungen einen Stellplatz für
Kraftfahrzeuge zu finden. Da das Bewohnerparken in Frankfurt am Main nicht
für einzelne Straßen oder abschnittsweise, sondern ausschließlich für
städtische Quartiere eingerichtet wird, kann der Anregung des Ortsbeirates 2
zunächst nicht entsprochen werden. Mit B 807 vom 13.08.1990 und B 97 vom 16.02.1998
wurde der Stadtverordnetenversammlung berichtet, in welchen Gebieten in
Frankfurt am Main Bewohnerparken eingerichtet werden soll. Diese Gebiete sind
inzwischen größtenteils eingerichtet, es ist jedoch aus dem Jahr 1990 u.a. noch
das Gebiet "Bockenheim Zentrum" offen. Für diesen Bereich (beidseits der
Leipziger Straße) soll zunächst abgewartet werden, wie sich die Sachlage nach
dem vollständigen Abzug der Universität darstellt. Bei der erneuten Bearbeitung des Bereichs
"Bockenheim Zentrum" wird der Magistrat prüfen, ob eine Arrondierung bis zur
Zeppelinallee oder darüber hinaus sinnvoll und möglich wäre. Über den
zeitlichen Aspekt lässt sich derzeit jedoch noch keine Aussage treffen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 14.05.2012, OM 1185