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Bewohnerparken in der Zeppelinallee

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.08.2012, ST 1224 Betreff: Bewohnerparken in der Zeppelinallee Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist gem. § 45 Straßenverkehrsordnung nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich zumutbarer Entfernung von ihren Wohnungen einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu finden. Da das Bewohnerparken in Frankfurt am Main nicht für einzelne Straßen oder abschnittsweise, sondern ausschließlich für städtische Quartiere eingerichtet wird, kann der Anregung des Ortsbeirates 2 zunächst nicht entsprochen werden. Mit B 807 vom 13.08.1990 und B 97 vom 16.02.1998 wurde der Stadtverordnetenversammlung berichtet, in welchen Gebieten in Frankfurt am Main Bewohnerparken eingerichtet werden soll. Diese Gebiete sind inzwischen größtenteils eingerichtet, es ist jedoch aus dem Jahr 1990 u.a. noch das Gebiet "Bockenheim Zentrum" offen. Für diesen Bereich (beidseits der Leipziger Straße) soll zunächst abgewartet werden, wie sich die Sachlage nach dem vollständigen Abzug der Universität darstellt. Bei der erneuten Bearbeitung des Bereichs "Bockenheim Zentrum" wird der Magistrat prüfen, ob eine Arrondierung bis zur Zeppelinallee oder darüber hinaus sinnvoll und möglich wäre. Über den zeitlichen Aspekt lässt sich derzeit jedoch noch keine Aussage treffen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 14.05.2012, OM 1185

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