Neubaugebiet Harheim-Nord, Flur 3, Flurstücke 37-42, vorhandener Grünbewuchs westlich der Straße Altkönigblick; hier: Säubern der Parzellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2012, ST
1201
Betreff: Neubaugebiet
Harheim-Nord, Flur 3, Flurstücke 37-42, vorhandener Grünbewuchs westlich der
Straße Altkönigblick; hier: Säubern der Parzellen Der in der Anregung benannte Bereich
wurde durch Bedienstete der Dienstgruppe Umwelt- und Naturschutz/Abfallrecht
der Stadtpolizei einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Hierbei konnte kein
Unrat in Form von Essensresten, Flaschen, Zigaretten, Papier, Kunststoffen
oder Ähnliches vorgefunden werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch
darauf hingewiesen, dass durch starken Grünbewuchs (überwiegend Brombeeren)
weder ein Betreten, noch eine Einsichtnahme von außen möglich sind. Bei den
betreffenden Grundstücken handelt es sich um Flächen in Privateigentum, für
deren Pflege die jeweiligen Grundstückseigentümer verantwortlich sind.
Sollten durch den starken Pflanzenwuchs Abfälle
verdeckt sein, so kann es sich allenfalls um kleinere, durch Winddrift
entstandene Mengen handeln. Da das Betreten durch den Dornenbewuchs praktisch
ausgeschlossen ist, können Abfälle nur in den Randbereichen abgelagert werden.
Dort wurden jedoch keine Abfälle vorgefunden. Durch den Grünbewuchs kommt es
bislang nicht zu Beeinträchtigungen für den öffentlichen Verkehrsraum oder
benachbarte Grundstücke. Hier findet offensichtlich ein regelmäßiger
Rückschnitt der Bepflanzung statt. Die Grundstücke sind im hinteren Bereich nur über
Trampelpfade zu erreichen. Hier wurden Reste einer alten verfallenen
Gartenhütte (überwiegend Bauholz) festgestellt. Auch dort wurden keine weiteren
Abfälle vorgefunden, die ein behördliches Einschreiten erforderlich machen.
Ein Ratten- bzw. Mäusebefall ist
derzeit weder zu befürchten, noch konnten Anhaltspunkte hierfür
festgestellt werden. Die Gefahrenabwehrbehörde für akute
Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz musste daher nicht
eingebunden werden. Eine Überprüfung unter naturschutzrechtlichem
Aspekt ergab, dass die Areale als einfache landwirtschaftliche Flächen
eingestuft sind. Das Verwildern von landwirtschaftlichen Flächen stellt kein
ordnungswidriges Verhalten dar, das zu ahnden wäre. Naturschutzrechtliche
Maßnahmen durch die Untere Naturschutzbehörde sind daher ebenfalls nicht
angezeigt. Die Stadtpolizei wird den Bereich
im Rahmen des Streifendienstes gelegentlich auf relevante Veränderungen
bezüglich abfallrechtlicher bzw. naturschutzrechtlicher Verstöße überprüfen und
soweit diese festzustellen sind, Maßnahmen einleiten bzw. die zuständigen
Behörden informieren. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 16.04.2012, OM 1062