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Bewuchs im Bachbett des Kalbachs

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.09.2014, ST 1191 Betreff: Bewuchs im Bachbett des Kalbachs Im Hessischen Naturschutzgesetz vom 04.12.2006 ist in § 36 Abs. 2 Punkt 4 geregelt, wann unterhaltungspflichtige Pflegemaßnahmen wie das Mähen oder andere, für den Hochwasserschutz notwendige Handlungen veranlasst werden dürfen. Demnach ist der Rückschnitt von Gras-, Röhricht- und Krautbewuchs in den Gewässern aufgrund der Vogelbrutzeit in dem Zeitraum vom 16. März bis 31. August nicht erlaubt. Auch der Pflegeschnitt von Gehölzen an Gewässern ist gemäß § 31 Absatz 1 Hessisches Naturschutzgesetz nur in der Winterzeit vom 01. September bis zum 28. Februar zulässig. Pflegearbeiten außerhalb dieser Zeiträume, zum Beispiel im Frühsommer, sind nur bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Gewässer II. und III. Ordnung in Frankfurt am Main generell erst ab dem 01. September gemäht, gereinigt und auch ein Gehölzschnitt durchgeführt. Die Unterhaltungsarbeiten am Kalbach und anderen Bächen und Gräben der nördlichen Stadtteile beginnen im September bzw. Oktober 2014. Durch den Einbau mehrerer Flutmulden im Kalbach wurde in den letzten Jahren ein erhebliches Retentionsvolumen neu geschaffen und auf diese Weise die Hochwassersicherheit deutlich verbessert. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.06.2014, V 1046

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