Bewuchs im Bachbett des Kalbachs
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.09.2014, ST
1191
Betreff: Bewuchs im
Bachbett des Kalbachs Im Hessischen Naturschutzgesetz
vom 04.12.2006 ist in § 36 Abs. 2 Punkt 4 geregelt, wann
unterhaltungspflichtige Pflegemaßnahmen wie das Mähen oder andere, für den
Hochwasserschutz notwendige Handlungen veranlasst werden dürfen. Demnach ist
der Rückschnitt von Gras-, Röhricht- und Krautbewuchs in den Gewässern aufgrund
der Vogelbrutzeit in dem Zeitraum vom 16. März bis 31. August nicht erlaubt.
Auch der Pflegeschnitt von Gehölzen an Gewässern ist gemäß § 31 Absatz 1
Hessisches Naturschutzgesetz nur in der Winterzeit vom 01. September bis zum
28. Februar zulässig. Pflegearbeiten außerhalb dieser Zeiträume, zum Beispiel
im Frühsommer, sind nur bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erlaubt. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben werden die
Gewässer II. und III. Ordnung in Frankfurt am Main generell erst ab dem 01.
September gemäht, gereinigt und auch ein Gehölzschnitt durchgeführt. Die
Unterhaltungsarbeiten am Kalbach und anderen Bächen und Gräben der nördlichen
Stadtteile beginnen im September bzw. Oktober 2014. Durch den Einbau mehrerer Flutmulden im Kalbach
wurde in den letzten Jahren ein erhebliches Retentionsvolumen neu geschaffen
und auf diese Weise die Hochwassersicherheit deutlich verbessert. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.06.2014, V
1046