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Betrieb von Spielhallen im Bahnhofsviertel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.): In der Novelle des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) vom 17.11.2022 hält der Gesetzgeber zwar weiterhin am Abstand von 300 Metern sowohl zu anderen Spielhallen als auch zu bestehenden Suchtberatungs- oder Suchtbehandlungsstätten bzw. Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Oberstufe (Sekundarstufe II) fest, lässt aber Ausnahmen zu. So kann der Abstand von 300 Metern unterschritten werden, wenn die Spielhalle von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert wurde, diese Zertifizierung alle zwei Jahre wiederholt wird, der/die Betreiber/in über einen Sachkundenachweis verfügt und das Personal der Spielhalle besonders geschult wurde. Im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht der Magistrat, weiterhin beordnend tätig zu werden. Zu 2.): Hinsichtlich des Kinder- und Jugendschutzes wurde das HSpielhG dahingehend liberalisiert, dass der Mindestabstand von 300 Metern nur noch auf bestehende Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Oberstufe (Sekundarstufe II) anzuwenden ist. Begründet wird dies in der Drucksache 20/8761 des Hessischen Landtages damit, dass für Kinder im Grundschulalter Spielhallen noch ohne glücksspielrechtlich relevantes Interesse sein dürften und sie somit im Hinblick auf die von Geldspielgeräten ausgehenden Gefahren der Spielsucht wenig gefährdet sind. Der Magistrat berücksichtigt bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle natürlich vorhandene Standorte von Schulen der Sekundarstufen I und II im Bereich von 300 Metern. Allerdings lässt das HSpielhG, wie schon oben aufgeführt, Ausnahmen vom Mindestabstand zu, die auch umzusetzen sind. Zu 3.): Derzeit gibt es in verschiedenen Betrieben eine andere Beschilderung als der im HSpielhG geforderte Begriff "Spielhalle". Der Magistrat steht bereits mit einzelnen Betreibern zur Beseitigung dieser Beschilderung in Kontakt. Zudem wird er sich bei der Umsetzung des HSpielhG im Rahmen der noch ausstehenden finalen Beordnung der Antragsverfahren der dort ansässigen Spielhallenbetriebe auch der Thematik der Beschilderung annehmen. Zu 4.): Im gesamten Stadtgebiet führt die Stadtpolizei Kontrollen in den Spielhallenbetrieben durch. Aus einsatztaktischen Gründen kann jedoch keine Aussage zur Kontrolldichte getroffen werden. Zu 5.): Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wird sowohl für eine konkrete Örtlichkeit als auch für die betreibende Person ausgestellt. Die Erlaubnis kann für maximal 15 Jahre erteilt werden; die Befristung kann aber auch kürzer sein. Unabhängig davon, ob für einen Spielhallenbetrieb eine Erlaubnis erteilt wurde, hat er nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 HSpielhG die Spielhalle in der Zeit von 4:00 - 10:00 Uhr bzw. an den in Abs. 2 genannten Zeiten geschlossen zu halten. Zur Einhaltung dieser Sperrzeiten finden ebenfalls Kontrollen durch die Stadtpolizei statt. Inwieweit die Spielhallen außerhalb dieser Sperrzeiten zugänglich sind, ist abhängig von der betreibenden Person.

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