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Duisbergstraße als "Anlieger frei"-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.09.2014, ST 1176 Betreff: Duisbergstraße als "Anlieger frei"-Straße Die Duisbergstraße ist mit dem Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Verbot für Fahrzeuge aller Art, und Zusatzzeichen 1020-30 StVO, Anlieger frei, beschildert. Das Zusatzzeichen gestattet nicht nur den eigentlichen Anliegern, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück. Anliegerverkehr ist die erlaubte Zufahrt zu Grundstücken mit Zugang zur gesperrten Straße sowie die Zufahrt zu Personen, die zwar nicht unmittelbar an der gesperrten Straße wohnen, aber nur durch sie an den Verkehr angeschlossen sind, zum Beispiel für Bewohner, Inhaber oder Bedienstete von Geschäften oder einer Praxis, Besucher eines Bewohners, Kunden eines Geschäftes, Hotelgäste usw. Das bezieht auch Personen mit ein, die Beziehungen zu den (dort wohnenden) Anliegern unterhalten oder anknüpfen wollen. Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Überwachung des Verkehrszeichens 250 StVO mit dem Zusatz "Anlieger frei" in der Praxis ausgesprochen schwierig, zumal durch die Kita der evangelischen Dornbuschgemeinde (Edingerweg Ecke Duisbergstraße) ein großer Kreis von Verkehrsteilnehmenden als Anlieger zu verstehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung reicht beispielsweise die Aussage eines Verkehrsteilnehmers, ein Haus besichtigen zu wollen, aus, um in einen mit "Anlieger frei" deklarierten Bereich einzufahren. Hinsichtlich alternativer Möglichkeiten, die Duisbergstraße vom Parkdruck zu entlasten, regt der Magistrat hierzu einen Termin vor Ort mit dem Ortsbeirat an. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.06.2014, OM 3165

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