Duisbergstraße als "Anlieger frei"-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 12.09.2014, ST
1176
Betreff: Duisbergstraße als
"Anlieger frei"-Straße Die Duisbergstraße ist mit dem
Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Verbot für Fahrzeuge aller
Art, und Zusatzzeichen 1020-30 StVO, Anlieger frei, beschildert. Das
Zusatzzeichen gestattet nicht nur den eigentlichen Anliegern, also Personen mit
durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft
die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu
ihrem Grundstück. Anliegerverkehr ist die erlaubte Zufahrt zu Grundstücken mit
Zugang zur gesperrten Straße sowie die Zufahrt zu Personen, die zwar nicht
unmittelbar an der gesperrten Straße wohnen, aber nur durch sie an den Verkehr
angeschlossen sind, zum Beispiel für Bewohner, Inhaber oder Bedienstete von
Geschäften oder einer Praxis, Besucher eines Bewohners, Kunden eines
Geschäftes, Hotelgäste usw. Das bezieht auch Personen mit ein, die Beziehungen
zu den (dort wohnenden) Anliegern unterhalten oder anknüpfen wollen.
Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die
Überwachung des Verkehrszeichens 250 StVO mit dem Zusatz "Anlieger frei" in der
Praxis ausgesprochen schwierig, zumal durch die Kita der evangelischen
Dornbuschgemeinde (Edingerweg Ecke Duisbergstraße) ein großer Kreis von
Verkehrsteilnehmenden als Anlieger zu verstehen sind. Nach der ständigen
Rechtsprechung reicht beispielsweise die Aussage eines Verkehrsteilnehmers, ein
Haus besichtigen zu wollen, aus, um in einen mit "Anlieger frei" deklarierten
Bereich einzufahren. Hinsichtlich alternativer Möglichkeiten, die
Duisbergstraße vom Parkdruck zu entlasten, regt der Magistrat hierzu einen
Termin vor Ort mit dem Ortsbeirat an. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 02.06.2014, OM 3165