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Lärm in der Stadt: Auch wer in der Innenstadt wohnt, ist nicht gegen Dauerlärm immun hier: Dauerparty Fahrgasse/Fischerplätzchen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Bis 2021 kam es zu gelegentlichen Lärmbeschwerden im Zusammenhang mit den Sommergärten der am Fischerplätzchen gelegenen Gaststätten "Moloko" (Kurt-Schumacher-Straße 1), "Panamaa" (Fahrgasse 3) und "Naiv" (Fahrgasse 4). Nach erfolgten Belehrungen der Verantwortlichen durch die Stadtpolizei beruhigte sich die Situation, sodass in 2022 keine Lärmbelästigungen aktenkundig wurden. Im Juni 2023 wandten sich erneut Anwohner an das Ordnungsamt und beklagten sich über Gästelärm aus den o.g. Sommergärten. Vor der Einleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen - wie beispielsweise eine Betriebszeitbeschränkung auf 6.00 bis 22.00 Uhr - ist deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Behördliche Regulierungen sind erst dann gerechtfertigt, wenn der gastronomische Betrieb über das Zumutbare hinausgehende Beeinträchtigungen verursacht. Da die Beurteilung der Frage, wann auftretender Lärm als störend bzw. unzumutbar empfunden wird, subjektiv vom Empfinden des jeweils Betroffenen abhängt, wurde am 29.09.2023 eine Schallpegelmessung in der Wohnung eines Beschwerdeführers durchgeführt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass durch den Betrieb der drei Sommergärten in der Summe der für die Zeit nach 22.00 Uhr gültige Immissionsrichtwert überschritten wurde. In einem gemeinsamen Gespräch zwischen Vertretern des Ordnungsamtes und den Betreibern der betreffenden Gaststätten wurde dieser Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei zeigten sich die Betreiber kooperativ und versprachen ein Mitwirken an der Problemlösung. Sie sagten zu, dass auf ihre Veranlassung bis spätestens Ende Januar 2024 ein Gutachten erstellt wird, aus dem sich ergibt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Sommergärten unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Immissionsrichtwertes künftig weiter betrieben werden können. Seitens des Ordnungsamtes wurde dennoch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage die Beschränkung der Betriebszeit für die Außengastronomie auf 6.00 bis 22.00 Uhr per Verwaltungsverfügung vorgesehen ist. Begleitend plant das Amt für Straßenbau und Erschließung, Sondernutzungserlaubnisse für die betreffenden Sommergärten künftig nur noch unter der Vorgabe zu erteilen, dass das Mobiliar durch geeignete Maßnahmen des Betreibers nach Schließung der Gaststätte nicht mehr von unbefugten Personen genutzt werden kann.