Umweltamt und Plastikmüll auf Acker
Stellungnahme des Magistrats
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung von Aufbringungsmaßnahmen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen, ist derjenige, der diese vornimmt oder veranlasst. Hier gilt "die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft" gemäß § 17 Bundesbodenschutzgesetz. Die Beurteilung von Aufbringungsmaßnahmen obliegt den Behörden der Landwirtschaftsverwaltung. Das hier zuständige Amt für ländlichen Raum Bad Homburg wird daher vom Umweltamt schriftlich auf die Verunreinigung hingewiesen und gebeten hier tätig zu werden. Für ein Eingreifen des Umweltamts einschl. Untersuchungen der landwirtschaftlichen Flächen fehlt die gesetzliche Grundlage. Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrecht geben hierzu keine Veranlassung. So ist aus Sicht der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde durch die Plastikteile keine maßgebliche Boden- oder Grundwasserverunreinigung zu besorgen, weil - auch bei Zersetzung der Plastikteile - nicht von einem signifikanten Schadstoffeintrag in den Boden oder gar das Grundwasser mit Überschreitung von Richt-/Grenzwerten auszugehen ist. Der spezifische Schadstoffeintrag durch die Plastikteile wäre zudem bei einer Untersuchung nicht nachweisbar.