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Gefährdung durch überlange Fahrzeuge auf Schrägparkplätzen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Bei dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um individuelles Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmender, dem mit straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht abgeholfen werden kann. Die Parkflächen sind eindeutig markiert und die Regelung damit abschließend. Bei übermäßiger Gefährdung von Fußgängerinnen und Fußgängern aber an sich ausreichender Gehwegbreite konnte in der Vergangenheit mit Drängelgittern gute Erfahrungen gemacht werden. Hier braucht es aber einzelfallabhängige Prüfungen. Sofern beim Parken gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, wird dies auch geahndet. Dies gilt insbesondere, wenn sich daraus Behinderungen oder Gefährdungen ergeben. Voraussetzung für ein Einschreiten ist jedoch eine tatbestandmäßige Handlung. Zum Gehweg hin ist das Parken - und nichts Anderes liegt vor, wenn sich ein Teil des Fahrzeugs darauf befindet - grundsätzlich verboten. Nach hinten ist ein Hineinragen auf die Fahrbahn nur dann unzulässig, wenn für die Fahrbahn beispielsweise ein (absolutes) Haltverbot besteht oder hierbei Parkflächenmarkierungen missachtet werden, wie im Schwarzerlenweg (siehe Abbildung 1). Im Bereich der Waldschulstraße 63-53 sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten nicht gegeben: Ein Hineinragen auf die Fahrbahn ist dort nicht vorschriftswidrig (siehe Abbildung 2). Sofern das Hineinragen auf die Fahrbahn verboten werden soll, bedarf es hier eines Verkehrszeichen 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Absolutes Haltverbot". Auszug aus StreetSmart zu Schwarzerlenweg 33 und Waldschulstraße 63. Abbildung 1: Schwarzerlenweg 33: Die Grenzen der Parkflächenmarkierungen sind nach Anlage 2 lfd. Nr. 74 StVO einzuhalten, Verstöße ordnungswidrig. Abbildung 2: Waldschulstraße 63: Parken teilweise außerhalb des Seitenstreifens ist nicht verboten.

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