Tempo 30 in der Sindlinger Bahnstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST 114
Betreff: Tempo 30 in der Sindlinger Bahnstraße Die Abweichung von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h nach § 3 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist nur nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 StVO möglich. Demnach muss auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Nach Auskunft der Polizei besteht in diesem Bereich jedoch kein Unfallschwerpunkt. Zudem handelt es sich bei der Sindlinger Bahnstraße um eine Grundnetzstraße, die unter anderem die Funktion hat, als Verbindungsstraße für den öffentlichen Personennahverkehr zu dienen. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h wird daher nicht in Erwägung gezogen. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.