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Griesheim: Parken an der Waldschulstraße teilweise verkehrsgefährdend

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Vorab ist zu erwähnen, dass sofern gegen Verkehrsregeln beim Parken verstoßen wird, dies auch geahndet wird. Insbesondere dann, wenn sich daraus Behinderungen oder Gefährdungen ergeben. Für ein Einschreiten ist jedoch Voraussetzung, dass eine tatbestandsmäßige Handlung vorliegt. Zu 1.: In der Waldschulstraße fanden im Oktober 2020 aufgrund einer Bürgerbeschwerde Sonderkontrollen statt. Eine drastische Problematik explizit in der Waldschulstraße ist der Städtischen Verkehrspolizei bisher nicht bekannt, allerdings gibt es diese Problematik im ganzen Stadtgebiet. Zu 2.: Bei Fahrzeugen, die aus einer Parkbucht in den Straßenraum hineinragen kann eingeschritten werden, wenn auf der Fahrbahn ein Halt- oder Parkverbot gilt. Sofern Parkflächenmarkierungen vorhanden sind, müssen diese eingehalten werden. Zu 3.: In einen Sonderweg für zum Beispiel Radfahrende oder zu Fuß Gehende dürfen parkende Fahrzeuge nicht hineinragen. Zu 4.: Generell darf auf Grünflächen oder in Grünstreifen (Straßenbegleitgrün) nicht geparkt werden. Zu 5.: In Parkbuchten dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die dort auch hineinpassen. Herausragende Fahrzeuge können jedoch nur verwarnt werden, wenn eine tatbestandsmäßige Handlung vorliegt. Zu 6.: Der Magistrat - Städtische Verkehrspolizei - sieht zwar keine zwingende Notwendigkeit eines Ortstermins - insbesondere bedingt durch Covid-19 - würde aber bei einem Termin zur Verfügung stehen. Zu 7./8.: Eine ernsthafte Gefahr konnte in der Waldschulstraße nicht erkannt werden. Es liegen keine weiteren Beschwerden vor. Bei Ortsbesichtigungen in der Vergangenheit sind auch keine auffälligen Häufungen dieser Problematik erkennbar gewesen. Insofern eine Gefährdung von zu Fuß Gehenden oder Radfahrenden festgestellt werden kann, wurde in der Vergangenheit mit Drängelgittern gute Erfahrungen gemacht. Eine Absicherung hin zur Fahrbahn ist schlicht nicht möglich, ohne dabei den Parkverkehr zu behindern. Die Parkordnung ist in diesem Bereich eindeutig und bedarf grundsätzlich keiner Verdeutlichung.

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