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Parken halb auf dem Gehweg: Hier nördliche Seite des Ziegelhüttenweges im Bereich zwischen Breslauer Straße und Beuthener Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Gehwege sind Sonderwege für Fußgänger:innen. Dementsprechend ist das Parken auf Gehwegen unzulässig, außer es ist explizit mittels Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt. Ob sich entsprechende Regelungen treffen lassen, ist durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gewissenhaft zu prüfen. So ist sicherzustellen, dass der unbehinderte Verkehr von Fußgänger:innen weiterhin möglich ist. Dabei sind auch die Belange von Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen ausreichend zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Zweirichtungsverkehre aufrechtzuerhalten. In der öffentlichen Wahrnehmung gewinnen Gehwege zunehmend an Bedeutung und die zuständige Aufsichtsbehörde achtet verstärkt auf die Nutzbarkeit der Sonderwege. Um den originären Nutzen von Gehwegen auch zukünftig aufrechtzuerhalten, wird in Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde das Gehwegparken daher nur noch angeordnet, wenn eine Restbreite von mindestens 2,20 m für Fußgänger:innen verbleibt. Bei höheren Verkehrsstärken von Fußgänger:innen sind bei individueller Prüfung der Örtlichkeit auch höher liegende Mindestbreiten möglich. Vor diesem Hintergrund wird die Anordnung von Gehwegparken im hier gegenständlichen Bereich des Ziegelhüttenweges abgelehnt. Der betroffene Gehweg ist, mit Ausnahme einiger im Hinblick auf eine einheitliche Parkregelung zu vernachlässigende Stellen, dafür zu schmal. Es wird darauf hingewiesen, dass die örtlichen Fahrbahnbegebenheiten mit circa 8 Metern Fahrbahnbreite ausreichend sind, um (handelsübliche) PKW beidseitig vollumfänglich auf der Fahrbahn abzustellen. Ein Durchlassen des Gegenverkehrs ist an den vorhandenen Feuerwehrzufahrten möglich. Im Rahmen eines Ortstermins zur Schulwegsicherung am 11. November 2022 im Bereich der Riedhofschule wurden falsch parkende Fahrzeuge auf dem Gehweg des Ziegelhüttenwegs bemängelt. Es wurde - auch vor dem Hintergrund veränderter gesellschaftlicher Einstellungen, die auch von den Behörden mitgetragen werden - um Kontrollen gebeten. Am 16. November 2022 erfolgte durch die Städtische Verkehrspolizei eine erste Kontrolle, bei der 18 Parkverstöße im Bereich der Hausnummern 30 bis 46 angezeigt wurden. Der weitere Straßenabschnitt, also der betroffene Bereich mit den Hausnummern 46 bis 54, war wegen eines mobilen Haltverbots frei. Bei den nachfolgenden Prüfungen (4. und 24. Januar 2023) war das mobile Haltverbot nicht mehr vor Ort und die Kontrollen erfolgten bis Hausnummer 52. Es wurden jeweils 17 beziehungsweise 8 Parkverstöße angezeigt. Da die Fahrbahn für ein beidseitiges, rechtskonformes Parken am Fahrbahnbahnrand mit circa 8 m ausreichend breit ist und in diesem Wohngebiet kein Parkraum 'verloren' ging, war zur Vermeidung möglichen 'wilden' Parkens im Vorfeld eine Ankündigung der Maßnahmen nicht angezeigt. Die Städtische Verkehrspolizei markiert Fahrzeuge, um Mehrfachahndungen zu vermeiden und hinterlässt bei den Kontrollen sogenannte Scheibenwischerverwarnungen mit allen notwendigen Angaben, so dass die Betroffenen unmittelbar auf das Fehlverhalten hingewiesen werden. Auch die Landespolizei hat sich der Anregung aus dem Schulwegtermin angenommen und das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg angezeigt.