Grenzmarkierung an der Straßeneinmündung Herrnstraße/Nonnenpfad
Stellungnahme des Magistrats
Eine Grenzmarkierung ist weder notwendig noch sinnvoll. An der Örtlichkeit greift bereits das gesetzliche Verbot des Parkens im Kreuzungs- und Einmündungsbereich, bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten entfernt. Das zusätzliche Anbringen des Verkehrszeichens 299 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote" ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich bzw. nicht erlaubt, da eine Überbeschilderung nach § 45 StVO vorliegen würden. Die Kenntnis der gültigen Verkehrsregeln setzt die StVO bei jedem Verkehrsteilnehmenden voraus. Die Bereiche Herrnstraße/Nonnenpfad werden regelmäßig vom Außendienst der Städtischen Verkehrspolizei überwacht. Repressive Maßnahmen sind vor allem dann wirksam, wenn die äußeren Umstände die Einhaltung von Verkehrsregeln unterstützten. Sofern der Parkraum jedoch ausgelastet ist, werden Sanktionen von vielen billigend in Kauf genommen. Probleme lassen sich mittels Kontrollen eindämmen, aber nicht vollständig unterbinden.