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Vorgärten überprüfen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.01.2018, ST 10 Betreff: Vorgärten überprüfen Der Magistrat hat die Vorgärten der genannten Liegenschaften überprüft und kann hierzu folgendes berichten: Jahnstraße 47 Der Magistrat wird wegen der nicht satzungskonformen Gestaltung des Vorgartens ein Ver-waltungsverfahren einleiten. Jahnstraße 49 Der Wirtschaftsgarten im Vorgarten ist genehmigt. Der Magistrat wird mit dem Eigentümer Kontakt aufnehmen, damit die in der Baugenehmigung festgesetzte gärtnerische Gestaltung umgesetzt wird. Jahnstraße 51 Der rechte Teil des Wirtschaftsgartens ist seit 1991 genehmigt, für den linken Teil wurde 2016 eine Baugenehmigung mit einer Befristung bis 2021 erteilt. Mit der 2016 erteilten Baugenehmigung wurde der komplette Vorgarten entsiegelt und stattdessen mit versickerungsfähigem Öko-Pflaster ausgestattet. Um einen geeigneten Grünanteil sicherzustellen, hat sich der Bauherr verpflichtet, mehrere Pflanztröge aufzustellen. Sternstraße 19 Der Vorgarten ist gärtnerisch gestaltet. Ein Widerspruch zu den Gestaltungsvorgaben der Vorgartensatzung besteht nicht. Oberweg 4 Der Vorgarten fügt sich nach Auffassung des Magistrats gut in das Straßenbild ein. Ein Einschreiten des Magistrats ist hier nicht erforderlich. Oberweg 12 Der Vorgarten ist größtenteils begrünt und entspricht der im Jahr 1996 erteilten Baugenehmigung. Oberweg 46 Über die Versiegelung des kleinen Vorgartens werden bereits seit 1992 Verhandlungen geführt. Drei Betonpfosten verhindern ein Parken auf der Vorgartenfläche, so dass es im Rahmen einer Kompromisslösung schließlich als ausreichend angesehen wurde, den gärtnerischen Charakter durch die Aufstellung von Pflanzkübeln sicherzustellen. Wielandstraße 2 Der Magistrat hat anhand von Luftbildaufnahmen festgestellt, dass der jetzige Umfang der Versiegelungen seit mindestens 17 Jahren besteht. Zudem lässt die Vorgartensatzung vor dem Schaufenster des genehmigten Ladengeschäfts eine Befestigung bis zu 1,50 m Tiefe zu. Für die verbleibende, geringe Fläche wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.09.2017, OM 2225

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