Kinderarztpraxis im westlichen Teil der Nordweststadt
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.07.2012, ST
1088
Betreff: Kinderarztpraxis
im westlichen Teil der Nordweststadt Die Zuständigkeit für die ambulante
medizinische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung obliegt gemäß der
Beauftragung durch den Gesetzgeber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
Darunter ist zu verstehen, dass überall dort, wo Menschen leben, auch eine
ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gewährleistet ist bzw. diese
zeitnah erreicht werden kann. Diese Aufgabe wird systemisch als
"Sicherstellungsauftrag" bezeichnet. Danach legt der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen den Umfang und die Art der Gewährleistung des
"Sicherstellungsauftrages" fest. Der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen in Hessen ist danach gehalten, diese Vorgaben entsprechend nach
politischen Landkreisen oder kreisfreien Städten umzusetzen. Das bedeutet: In den Landkreisen oder kreisfreien
Städten, in denen ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % besteht
(Überversorgung), wird eine Sperrung für das entsprechende Fachgebiet
vorgenommen. Unabhängig davon, ob ein Arzt einer bestimmten Fachgruppe in einem
Stadtteil niedergelassen ist oder nicht. Nach diesen Vorgaben ist das gesamte Stadtgebiet
Frankfurts als ein Versorgungsgebiet für die mögliche Niederlassung von
Kinderärzten ausgewiesen, in dem nicht nach einzelnen Stadtteilen differenziert
wird. Im Versorgungsgebiet Frankfurt besteht aber zurzeit mit bereits
niedergelassen Kinderärzten eine Überversorgung. Mit einer Neuzulassung für die
Fachgruppe der Kinderärzte, durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist
daher nicht zu rechnen. Zudem gibt es derzeit keine Vorgaben, wo im
Versorgungsgebiet Frankfurt Kinderärzte ihre Praxis eröffnen, bzw. bereits
bestehende Kinderarztpraxen eine Praxisverlegung innerhalb des gesperrten
Planungsbereiches vornehmen. Die Auswahl, an welchem Ort ein Kinderarzt eine
Praxis eröffnet, obliegt ausschließlich seiner unternehmerischen Freiheit. Da
der niedergelassene Kinderarzt das unternehmerische Risiko für sich und seine
Mitarbeiter alleine trägt, wählt er den Standort seiner Praxis überwiegend nach
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Somit ist hier eine Einflussnahme
durch den Magistrat nicht möglich. Der Magistrat sieht generell die wohnraumnahe
flächendeckende ärztliche Versorgung der Menschen in allen Frankfurter
Stadtteilen als einen bedeutenden Bestandteil für die medizinische Betreuung
und Gesundheit der Bewohner an. In mehreren Einwendungen hat er daher auf das
Ungleichgewicht zwischen dem Anspruch einer flächendeckenden wohnraumnahen
ärztlichen Versorgung und den Konzentrationen von ärztlichen Niederlassungen
insbesondere in sozial besser gestellten Vierteln der Stadt Frankfurt am Main
hingewiesen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.04.2012, OM 1116