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Kinderarztpraxis im westlichen Teil der Nordweststadt

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.07.2012, ST 1088 Betreff: Kinderarztpraxis im westlichen Teil der Nordweststadt Die Zuständigkeit für die ambulante medizinische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung obliegt gemäß der Beauftragung durch den Gesetzgeber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Darunter ist zu verstehen, dass überall dort, wo Menschen leben, auch eine ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gewährleistet ist bzw. diese zeitnah erreicht werden kann. Diese Aufgabe wird systemisch als "Sicherstellungsauftrag" bezeichnet. Danach legt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen den Umfang und die Art der Gewährleistung des "Sicherstellungsauftrages" fest. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen ist danach gehalten, diese Vorgaben entsprechend nach politischen Landkreisen oder kreisfreien Städten umzusetzen. Das bedeutet: In den Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % besteht (Überversorgung), wird eine Sperrung für das entsprechende Fachgebiet vorgenommen. Unabhängig davon, ob ein Arzt einer bestimmten Fachgruppe in einem Stadtteil niedergelassen ist oder nicht. Nach diesen Vorgaben ist das gesamte Stadtgebiet Frankfurts als ein Versorgungsgebiet für die mögliche Niederlassung von Kinderärzten ausgewiesen, in dem nicht nach einzelnen Stadtteilen differenziert wird. Im Versorgungsgebiet Frankfurt besteht aber zurzeit mit bereits niedergelassen Kinderärzten eine Überversorgung. Mit einer Neuzulassung für die Fachgruppe der Kinderärzte, durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist daher nicht zu rechnen. Zudem gibt es derzeit keine Vorgaben, wo im Versorgungsgebiet Frankfurt Kinderärzte ihre Praxis eröffnen, bzw. bereits bestehende Kinderarztpraxen eine Praxisverlegung innerhalb des gesperrten Planungsbereiches vornehmen. Die Auswahl, an welchem Ort ein Kinderarzt eine Praxis eröffnet, obliegt ausschließlich seiner unternehmerischen Freiheit. Da der niedergelassene Kinderarzt das unternehmerische Risiko für sich und seine Mitarbeiter alleine trägt, wählt er den Standort seiner Praxis überwiegend nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Somit ist hier eine Einflussnahme durch den Magistrat nicht möglich. Der Magistrat sieht generell die wohnraumnahe flächendeckende ärztliche Versorgung der Menschen in allen Frankfurter Stadtteilen als einen bedeutenden Bestandteil für die medizinische Betreuung und Gesundheit der Bewohner an. In mehreren Einwendungen hat er daher auf das Ungleichgewicht zwischen dem Anspruch einer flächendeckenden wohnraumnahen ärztlichen Versorgung und den Konzentrationen von ärztlichen Niederlassungen insbesondere in sozial besser gestellten Vierteln der Stadt Frankfurt am Main hingewiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.04.2012, OM 1116

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