Tempo 30 und Schaffung fußgängerfreundlicher Übergänge auf der Straße Zum Rebstockbad
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Die Straße Zum Rebstockbad ist als Grundnetzstraße klassifiziert. Auf Grundnetzstraßen gilt innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich Tempo 50 km/h. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel, wenn Ein-/Ausgänge von schützenswerten Einrichtungen (Schulen, KiTas, Krankenhäuser, Pflegeheime) direkt an dieser Grundnetzstraße liegen. Da dieser Tatbestand für die genannte Straße nicht zutrifft, ist eine Reduzierung auf 30 km/h nicht zulässig. Zu 2.: Auf die Stellungnahmen des Magistrats vom 03.07.2017, ST 1159, sowie vom 08.02.2019, ST 321, wird verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich nicht ergeben. Eine veränderte verkehrliche Situation liegt nicht vor. Dem Magistrat ist unklar, was der Ortsbeirat mit dem Passus "zeitnah die Anregung OM 6065 aufzugreifen" meint. Es ging um die Einrichtung eines temporären Fußgängerüberwegs (Zebrastreifens) in Corona-Zeiten, was der Magistrat ablehnte.