Abstellen von Camping- und Transportwagen in der Zeppelinallee
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.06.2017, ST
1069
Betreff: Abstellen von
Camping- und Transportwagen in der Zeppelinallee Zu 1.: Nach § 12 Abs. 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
dürfen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t im öffentlichen
Verkehrsraum geparkt werden. Darunter fallen Campingwagen und Transporter. Eine
Verwarnung kann lediglich erfolgen, wenn Fahrzeuge verbotswidrig auf für
bestimmte Fahrzeugarten reservierten Parkflächen zum Parken abgestellt sind.
Zu 2.:
Aufgrund des Gesamtgewichts
kleinerer Wohnmobile und Transporter von maximal 3,5 t können diese mit dem
Verkehrszeichen (VZ) 314 StVO (Parkplatz) in Verbindung mit Zusatz-VZ 1048-10
StVO (nur Personenkraftwagen) nicht vom Parken abgehalten werden. Ein alternativ mögliches Zonen-Parkverbot für diese
Fahrzeuge mittels VZ 290 StVO (Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone) in
Verbindung mit Zusatz-VZ 1048-17 StVO (nur Wohnmobile) würde das Problem
erfahrungsgemäß nur verlagern. Des Weiteren könnten die Anwohner die eigenen
Wohnmobile nicht mehr ordnungsgemäß abstellen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.03.2017, V 379