Abstellen von Camping- und Transportwagen in der Zeppelinallee
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 09.06.2017, ST 1069
Betreff: Abstellen von Camping- und Transportwagen in der Zeppelinallee Zu
- : Nach § 12 Abs. 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Darunter fallen Campingwagen und Transporter. Eine Verwarnung kann lediglich erfolgen, wenn Fahrzeuge verbotswidrig auf für bestimmte Fahrzeugarten reservierten Parkflächen zum Parken abgestellt sind. Zu 2.:
Aufgrund des Gesamtgewichts kleinerer Wohnmobile und Transporter von maximal 3,5 t können diese mit dem Verkehrszeichen (VZ) 314 StVO (Parkplatz) in Verbindung mit Zusatz-VZ 1048-10 StVO (nur Personenkraftwagen) nicht vom Parken abgehalten werden. Ein alternativ mögliches Zonen-Parkverbot für diese Fahrzeuge mittels VZ 290 StVO (Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone) in Verbindung mit Zusatz-VZ 1048-17 StVO (nur Wohnmobile) würde das Problem erfahrungsgemäß nur verlagern. Des Weiteren könnten die Anwohner die eigenen Wohnmobile nicht mehr ordnungsgemäß abstellen.