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Mehr Sicherheit für die Frußgängerinnen und Fußgänger beim Überqueren der Eckenheimer Land-straße/ Marbachweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.06.2017, ST 1062 Betreff: Mehr Sicherheit für die Frußgängerinnen und Fußgänger beim Überqueren der Eckenheimer Land-straße/ Marbachweg Die angesprochene Fußgängerfurt wird parallel zum KFZ-Verkehr des Marbachwegs aus östlicher Richtung auf grün geschaltet. Aufgrund der Sichtverhältnisse ist für die Rechtsabbieger in der Mitte der Fußgängerfurt zusätzlich ein gelbes Blinklicht in großer Ausführung (Ø 300mm) geschaltet. Dieses Blinklicht verdeutlicht den Vorrang der zu Fuß Gehenden gegenüber den Rechtsabbiegern. Die Grünzeiten sind so bemessen, dass zu Fuß Gehende mit normaler Gehgeschwindigkeit nahezu die komplette Furt überqueren können. Auch zu Fuß Gehende, die in der letzten Grünsekunde die Furt betreten, bevor das Rotsignal aufleuchtet, können diese noch gefahrlos überqueren. Dies wird durch die sogenannte Räumzeit sichergestellt. Andere Verkehrsströme, die die Fußgängerfurt kreuzen, können frühestens nach Ablauf der Räumzeit an der Fußgängerfurt eintreffen. In Frankfurt am Main wird, insbesondere mit Blick auf Kinder und ältere Menschen, die Geschwindigkeit des Fußverkehrs statt mit nach Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) maximal zulässigen 1,5m/s stets mit 1,2m/s, bei Fußgängerampeln im Bereich von Einrichtungen für ältere Mitbürger auch mit 1,0m/s bemessen. Um den Abfluss des Verkehrs in nördliche Richtung zu gewährleisten, überwacht die Städtische Verkehrspolizei die Eckenheimer Landstraße mehrmals wöchentlich. Im Rahmen der Kontrollen werden festgestellte Parkverstöße nach pflichtgemäßem Ermessen geahndet. Dennoch kann die Überwachung aufgrund der vielfältigen Aufgabengebiete der Städtischen Verkehrspolizei nicht rund um die Uhr erfolgen. Zur Verdeutlichung des Halteverbots in diesem Bereich, wird daher zusätzlich direkt im Anschluss an die Kreuzung, hinter der Fußgängerfurt das Verkehrszeichen (VZ) 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angebracht. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 14.02.2017, OM 1252