Mehr Sicherheit für die Frußgängerinnen und Fußgänger beim Überqueren der Eckenheimer Land-straße/ Marbachweg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.06.2017, ST
1062
Betreff: Mehr Sicherheit
für die Frußgängerinnen und Fußgänger beim Überqueren der Eckenheimer
Land-straße/ Marbachweg Die angesprochene
Fußgängerfurt wird parallel zum KFZ-Verkehr des Marbachwegs aus östlicher
Richtung auf grün geschaltet. Aufgrund der Sichtverhältnisse ist für die
Rechtsabbieger in der Mitte der Fußgängerfurt zusätzlich ein gelbes Blinklicht
in großer Ausführung (Ø 300mm) geschaltet. Dieses Blinklicht verdeutlicht den
Vorrang der zu Fuß Gehenden gegenüber den Rechtsabbiegern. Die Grünzeiten sind
so bemessen, dass zu Fuß Gehende mit normaler Gehgeschwindigkeit nahezu die
komplette Furt überqueren können. Auch zu Fuß Gehende, die in der letzten
Grünsekunde die Furt betreten, bevor das Rotsignal aufleuchtet, können diese
noch gefahrlos überqueren. Dies wird durch die sogenannte Räumzeit
sichergestellt. Andere Verkehrsströme, die die Fußgängerfurt kreuzen, können
frühestens nach Ablauf der Räumzeit an der Fußgängerfurt eintreffen. In
Frankfurt am Main wird, insbesondere mit Blick auf Kinder und ältere Menschen,
die Geschwindigkeit des Fußverkehrs statt mit nach Richtlinien für
Lichtsignalanlagen (RiLSA) maximal zulässigen 1,5m/s stets mit 1,2m/s, bei
Fußgängerampeln im Bereich von Einrichtungen für ältere Mitbürger auch mit
1,0m/s bemessen.
Um den Abfluss des Verkehrs in
nördliche Richtung zu gewährleisten, überwacht die Städtische Verkehrspolizei
die Eckenheimer Landstraße mehrmals wöchentlich. Im Rahmen der Kontrollen
werden festgestellte Parkverstöße nach pflichtgemäßem Ermessen geahndet.
Dennoch kann die Überwachung
aufgrund der vielfältigen Aufgabengebiete der Städtischen Verkehrspolizei nicht
rund um die Uhr erfolgen. Zur Verdeutlichung des Halteverbots in diesem
Bereich, wird daher zusätzlich direkt im Anschluss an die Kreuzung, hinter der
Fußgängerfurt das Verkehrszeichen (VZ) 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angebracht. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 14.02.2017, OM 1252