Parkmöglichkeiten an der Offenbacher Landstraße zwischen Erbacher Straße und Brunnenstraße
Stellungnahme des Magistrats
Die Straßenverkehrsbehörde wird der Anregung nicht entsprechen. Die veränderte Parkordnung in der Offenbacher Landstraße wurde notwendig, weil sich dadurch zahlreiche Standzeiten der Straßenbahnen, welche durch den Fahrweg der Tram einschränkende Kraftfahrzeuge verursacht wurden, verringern lassen. Unabhängig davon ist eine nach der Anordnung von Gehwegparken verbleibende Gehwegrestbreite von "1,50 Meter bis 1,80 Meter" nicht mit den maßgeblichen technischen Regelwerken in Einklang zu bringen. Das Thema Gehwegparken ist aufgrund der damit einhergehenden Einschränkungen für Fußgänger:innen oder mobilitätseingeschränkte Menschen zunehmend Gegenstand von Bürgerbeschwerden. Grundsätzlich gilt ein teilweise oder vollständiges Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegflächen als ordnungswidrig, sofern dies durch Verkehrszeichen nicht ausdrücklich erlaubt wird. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO legt klar fest: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt". Für die Verwaltungspraxis bedeutet das, dass Neuanordnungen von Gehwegparken nicht mehr erfolgen, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde. Dass es im Bestand innerhalb vieler, insbesondere älterer, Stadteile durchaus Gehwege gibt, die nicht einmal 1,50 m breit sind, ist unstrittig, für die Entscheidung Gehwegparken im Bereich der Offenbacher Landstraße neu anzuordnen allerdings nicht relevant. Hier ist der Bestand, der nicht ohne großen stadtplanerischen Aufwand an aktuelle Normen angepasst werden kann, klar von Neuregelungen, wie vorliegend, abzugrenzen. Sicher wird es entlang der Offenbacher Landstraße Stellen geben, in denen auch bei der Anordnung, 30 cm auf dem Gehweg zu parken, bei haarscharfer Messung, geringer Fahrzeugbreite und akkuratem Parkverhalten der Fahrzeugführer:innen eine Restgehwegbreite von 2,20 m erhalten bliebe. Dabei handelte es sich allerdings um eine Aneinanderreihung optimaler Bedingungen und Mindestmaße, die im Alltag kaum umzusetzen sein werden. Vor Anordnung der neuen Parkregelung wurden im Rahmen mehrerer Ortstermine Messungen des Gehweges entlang der Offenbacher Straße vorgenommen. Daraufhin wurde dort, wo es die Restgehwegbreite zulässt, halbseitiges Gehwegparken angeordnet.