Baumaßnahmen der Vonovia in der Knorrstraße und Wallauer Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.06.2019, ST 1060 Betreff: Baumaßnahmen der Vonovia in der
Knorrstraße und Wallauer Straße Zu Ziffer 1.: Wenn Sanierungs- oder
Modernisierungsarbeiten an Gebäuden durchgeführt werden, entstehen regelmäßig
und unvermeidlich Belastungen für die Mieter. Allerdings trifft den Eigentümer
die Verpflichtung, diese Beeinträchtigungen gering zu halten, z. B. durch eine
geeignete Ablaufplanung und regelmäßige Informationen über die konkret
bevorstehenden Arbeiten. Sollten jedoch Beeinträchtigungen in einem Maße
entstehen, welches von den Mietern nicht mehr hinzunehmen ist, kann der
Magistrat in vielen Fällen durch eine baurechtliche oder auch
wohnungsaufsichtsrechtliche Intervention zu einer Verbesserung beitragen. Da
die Abgrenzung der Zuständigkeiten der infrage kommenden Ämter für die Mieter
nur schwer zu beurteilen ist, können sie sowohl die Bauaufsicht als auch das
Amt für Wohnungswesen wegen solcher Belastungen ansprechen. Die Fragen der
Zuständigkeit für die unterschiedlichen Aspekte klären diese Ämter intern und
stellen damit gemeinsam eine Anlaufstelle für Betroffene dar. Weitere
Informationen können dem Informationsflyer entnommen werden, der bei den Ämtern
in den Publikumsbereichen ausliegt oder aber online auf der Internetseite der
Bauaufsicht www.bauaufsicht-frankfurt.de abrufbar ist. Die Mieter der vom Ortsbeirat genannten
Liegenschaften wurden in der Vergangenheit über die Interventionsmöglichkeiten
des Magistrats informiert. Rechtliche Möglichkeiten, auf die Dauer der Arbeiten
Einfluss zu nehmen, hat der Magistrat indes nicht. Der Bauherr ist
grundsätzlich frei in der Auswahl der Fachfirmen und der Koordination der
Baustelle. Unabhängig davon ist es auf den vom
Ortsbeirat genannten Baustellen nach Einschätzung des Magistrats zu keiner
ungewöhnlichen Verzögerung der Umsetzung der beabsichtigten Baumaßnahmen
gekommen. Es ist eine allgemeine Beobachtung, dass Maßnahmen in
Bestandsgebäuden oft auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stoßen, sowohl in der
Substanz als auch durch bewohnerverursachte Verzögerungen. Die Abschnitte, in
denen gearbeitet werden muss, sind oft sehr kleinteilig und bedürfen der
Koordination vieler Beteiligter. Wenn hier nicht "alle Räder ineinander
greifen", kommt es leicht zu Verzögerungen, die sich summieren. Konkret kann der Magistrat nichts über die
Termintreue der Arbeiten in der Wallauer Straße und der Knorrstraße sagen, da
keine Bauzeitenpläne vorliegen, wozu es auch keine Veranlassung bzw.
Verpflichtung gibt. Absichtliche Verzögerungen konnten nicht beobachtet werden.
Der Magistrat hält solche auch eher für unwahrscheinlich, da jeder Tag Bauzeit
Geld kostet und die Bauherren in aller Regel wirtschaftlich arbeiten
wollen. Zu Ziffer 2.: Ein Akteneinsichtsrecht besteht nach dem Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetz nur für die am Verfahren Beteiligten. Dazu gehören
Mieter regelmäßig nicht. Zu Ziffer 3.: a) Bauaufsicht Beschwerden über die Länge der Bauzeit hat die
Bauaufsicht nicht erhalten. Die dort eingegangenen Beschwerden waren
allgemeiner Art und hatten vielmehr die Führung der Baustellen zum Gegenstand.
So beinhalteten die Beschwerden in
der Wallauer Straße zum Beispiel die unsachgemäße Lagerung von Materialien und
Abfällen sowie ungesicherte Gerüste. In der Knorrstraße waren die Beschwerden sehr
unterschiedlich. Hier haben sich Mieter über unsichere Baustellensituationen,
wie etwa Fahrbewegungen der Liefer- und Baufahrzeuge, offene Bauzäune mit
ungesicherten Bereichen oder mangelhafte Beleuchtung sowie Verschmutzungen,
fehlende Stellplätze, Baustellenlärm und Nachtarbeit beschwert. In allen Fällen, in denen der Bauaufsicht Beschwerden
zugingen, wurde unverzüglich Kontakt mit der Bauleitung aufgenommen bzw. wurden
eigene Baukontrollen durchgeführt. Soweit Beschwerden berechtigt waren, was
jedoch nicht immer der Fall war, wurden die entsprechenden Mängel stets
baustellenseits abgestellt. Die Zusammenarbeit mit den Bauleitungen war
insgesamt konstruktiv und auf deren Seite von Verständnis und Wille zur
Mitwirkung an einer unverzüglichen Erledigung geprägt. b) Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Mitte Februar 2017 wurde von einem
Vertreter der Mieter der Liegenschaften Wallauer Straße 2 - 6d eine 10
Positionen umfassende Liste von exemplarischen Mängeln übermittelt, die in den
gesamten Wohnungen der Liegenschaften vorliegen sollten. Die in der Liste benannten Wohnungen wurden Ende März
2017 gemeinsam mit Vertretern der VONOVIA begangen, Ende Mai 2017 wurden dann
übergreifend nochmals alle Wohnungen der Liegenschaften gemeinsam in
Augenschein genommen. In 25 Wohnungen wurden dabei Mängel festgestellt, die im
Sinne des HWoAufG Wohnen offensichtlich erheblich beeinträchtigten. In der
Folgezeit wurden durch die VONOVIA sämtliche Mängel - auch solche, die die
Eingriffsschwelle des HWoAufG nicht erreichten - zeitnah beseitigt, ohne dass
es des Erlasses förmlicher Anordnungen bedurfte. Die Mängelbeseitigung wurde
vor Ort überprüft.
Ende März 2017 wurde von der
Mieterinitiative Gallus eine 60 Positionen umfassende Liste von Mängeln
übermittelt, die in den Wohnungen der Liegenschaften Knorrstraße 1 - 13
vorliegen sollten.
In der Zeit von Mitte April bis
Anfang Mai 2017 wurden sämtliche dieser Wohnungen gemeinsam mit Vertretern der
VONOVIA begangen. Hierbei meldeten noch weitere Mieter Mängel in ihren
Wohnungen an. In 35 Wohnungen wurden wohnungsaufsichtsrechtlich relevante
Mängel festgestellt. Sämtliche Mängel - auch solche, die die Eingriffsschwelle
des HWoAufG nicht erreichten - wurden durch die VONOVIA zeitnah beseitigt. Auch
hier war der Erlass förmlicher Anordnungen nicht erforderlich. Die
Mängelbeseitigung wurde vor Ort überprüft. c) Mietrechtliche Beratungsstelle im Amt für
Wohnungswesen Bei der
Mietrechtlichen Beratung sind aktuell keine laufenden Vorgänge zu den
bezeichneten Liegenschaften vorhanden. Sollten Mieter der Liegenschaften den
Beratungsservice der Mietrechtlichen Beratung in Anspruch genommen haben, wurde
ihnen die Rechtslage erläutert. Im Falle der Anzeige von Mängeln im
Zusammenhang mit Baumaßnahmen erfolgt dabei regelmäßig stets auch der Hinweis
auf eine mögliche Unterstützung durch die Abteilung Wohnraumerhaltung. Mieter, die - ob im Zusammenhang mit
Modernisierungsmaßnahmen oder anderweitig - Fragen haben, die ihr
Mietverhältnis betreffen, können sich an die Mietrechtliche Beratung im Amt für
Wohnungswesen wenden. Dort erhalten sie in einem Beratungsgespräch fachliche
Informationen zu ihrem konkreten Anliegen. Der kostenfreie Service steht
Frankfurter Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, deren monatliches
Nettoeinkommen 2150,- € für den Haushaltsvorstand zuzüglich 650,- €
für jeden weiteren Haushaltsangehörigen nicht überschreitet und soweit sie
nicht anderweitig mietrechtlich beraten bzw. vertreten werden (z.B. durch einen
Mieterverein oder einen Rechtsanwalt). Eine Terminvereinbarung ist montags bis
freitags zu den üblichen Bürozeiten unter der Rufnummer 069/212-40046
möglich. d) Stabsstelle Mieterschutz im Amt
für Wohnungswesen Über die
individuelle Beratung einzelner Mieterinnen und Mieter im Rahmen der
Mietrechtlichen Beratungsstelle hinaus besteht nunmehr für zukünftige Fälle
seit 01.04.2019 für von Maßnahmen der Vermieterseite insgesamt betroffene
Hausgemeinschaften als Personenmehrheit nunmehr die Möglichkeit, sich über die
Stabsstelle Mieterschutz kollektiv aufklären und beraten zu lassen. Dies
betrifft z. B. Fälle von umfangreichen Sanierungen, Modernisierungen,
Mängelhäufungen sowie Entmietungstaktiken. Die Stabsstelle Mieterschutz klärt dabei insbesondere
über bestehende zivilrechtliche Rechtsmittel auf, stellt taktische Varianten
eines gemeinsamen Vorgehens der Gemeinschaft vor und offeriert die Durchführung
von Mediationsgesprächen mit der Vermieterseite. Auf Anfrage koordiniert die Stabsstelle - soweit
möglich - auch ein evtl. gemeinsames Vorgehen verschiedener Interessenvertreter
in der Außenvertretung der Mieter (etwa Mieterschutzvereine oder
Rechtsanwälte). Dabei bietet die Stabsstelle Mieterschutz ihre
Beratungsleistung zunächst grundsätzlich in den zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten des Amtes für Wohnungswesen an. In Fällen sehr großer
Liegenschaften mit einer Vielzahl an Betroffenen werden auch Ortstermine in den
jeweiligen Mietobjekten angeboten, soweit dies im Einzelfall praktikabler
erscheint. Die Stabsstelle Mieterschutz ist
unter der zentralen Rufnummer 069- 212 37 777 für eine telefonische
Terminvereinbarung bzw. für die Beantwortung erster kurzer Fragen erreichbar.
Per E-Mail können Bürgerinnen und Bürger die Stabsstelle Mieterschutz unter der
Adresse mieterschutz.amt64@stadt-frankfurt.de erreichen. Zu Ziffer 4.: Die Hessische Bauordnung sieht für das
Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung der Zuverlässigkeit der am Bau
Beteiligten vor. Insoweit kann die Zuverlässigkeit des Antragstellers kein
Genehmigungskriterium und mangelnde Zuverlässigkeit kein Ablehnungsgrund sein.
Baugenehmigungen sind, wenn das beantragte Vorhaben die im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
einhält, unabhängig von der Person des Antragstellers und dessen Ansehen zu
erteilen. Lediglich bei Pflichtverstößen in der
Bauleitung besteht die Möglichkeit, den Bauleiter oder die Bauleiterin
abzulehnen. Von diesem Mittel hat der Magistrat in Einzelfällen auch bereits
Gebrauch gemacht, die Hürden sind jedoch hoch. Auf den vom Ortsbeirat
angesprochenen Baustellen konnten der jeweiligen Bauleitung allerdings keine
schuldhaften Pflichtverstöße zur Last gelegt werden. Zu Ziffer 5.: Die Möglichkeiten des Amtes für Wohnungswesen im
Rahmen einer Baubegleitung ergeben sich maßgeblich auf Basis der gesetzlichen
Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) und der dort
normierten - ganz generell gegebenen - Eingriffsmöglichkeiten bei Vorliegen
gravierender Wohnungsmängel und hierauf basierender untragbarer
Wohnverhältnisse, siehe insbesondere§ 4 HWoAufG. Bezeichnet sind dort insbesondere Fälle, in welchen
innerhalb der Wohnung die Möglichkeit des Anschlusses von elektrischer
Beleuchtung, Herd oder Heizung fehlt oder offensichtlich ungenügend ist, die
Wasserversorgung bzw. Wasserentsorgung/Toilette fehlen oder offensichtlich
ungenügend sind, ein den klimatischen Verhältnissen entsprechender Wärmeschutz
oder ein ausreichender Schallschutz offensichtlich ungenügend sind,
Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von weniger als 2 m haben, nicht wenigstens
ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine Grundfläche von mindestens 9 qm hat,
Wände, Decken oder Fußböden dauernd durchfeuchtet oder mit Schwamm oder
tierischen Schädlingen befallen sind oder ausreichendes Tageslicht und
ausreichende Luftzufuhr offensichtlich nicht gesichert sind. Nach Eingang entsprechender Mängelmeldungen durch
betroffene Mieter wird auf die Beseitigung der wohnungsaufsichtsrechtlich
relevanten Mängel in angemessener Frist hingewirkt. Die Angemessenheit der
jeweils zu setzenden Frist ist dabei strikt einzelfallabhängig und bezieht sich
immer auf den jeweils konkret zu behebenden Mangel und die aus bautechnischer
Sicht vorausschauend tatsächlich notwendige Frist zur Behebung. Hingegen sieht das HWoAufG eine dauerhafte und
anlasslose Baubegleitung im Sinne einer fortlaufenden Kontrolle und
Besichtigung des Bauvorhabens bzw. des Bauablaufs ausdrücklich nicht vor. Ein
behördenseitiges Eingreifen setzt also stets eine einzelfallbezogene
Mängelmeldung betroffener Mieter voraus. Zu Ziffer 6.: Wie vorstehend ausgeführt, stellt der Magistrat zum
Thema Mieterschutz zahlreiche Beratungsangebote zur Verfügung und klärt
hierüber in verschiedener Weise auf. Dem Magistrat ist es hierbei leider nicht
möglich, insbesondere seine mündlichen Beratungsleistungen auch in
Fremdsprachen anzubieten. Soweit Mieter nicht über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügen, wird empfohlen, sich die Inhalte von entsprechenden
Flyern, Internetbeiträgen etc. übersetzen bzw. von einer Vertrauensperson mit
entsprechenden Sprachkenntnissen zu Beratungsgesprächen begleiten zu lassen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.02.2019, OM 4315