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Sicherheit für die Kinder auf dem Fahrradweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST 1055 Betreff: Sicherheit für die Kinder auf dem Fahrradweg Die Installation von Verkehrseinrichtungen, zu denen auch Drängelgitter zählen, ist gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an das Vorhandensein einer besonderen Gefahrenlage geknüpft, welche das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigen muss. Der gesamte Einmündungsbereich ist nach beiden Seiten frei einsehbar, sodass die Sichtverhältnisse ausreichend sind und somit eine besondere Gefährdung bei Beachtung der erforderlichen Vorsicht sowie der sonstigen geltenden Verkehrsregeln nicht vorliegt. Auch wenn der Schutz von Kindern eine hohe Bedeutung hat und die Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel zu begrüßen ist, so ist die Verkehrssituation eindeutig und dürfte bei angemessenem Verhalten nicht zu Konflikten führen. Weil der genannte Verbindungsweg mittels Verkehrszeichens 240 (StVO) als gemeinsamer Fuß- und Radweg beschildert ist, kann eine aufmerksame Fahrweise der Radfahrenden und ein rücksichtsvolles Verhalten aller Nutzenden vorausgesetzt werden. Potentiellem, eindeutigem und gefährdendem Fehlverhalten von Rad fahrenden Kindern kann und darf nicht durch Beschränkungen des Verkehrs begegnet werden, welche alle Verkehrsteilnehmenden auf diesem wichtigen Verbindungsweg hinzunehmen hätten. Erfahrungsgemäß führen Drängelgitter häufig zu anderen Problemen/Konflikten zwischen Wegenutzern, welche diese künstliche Engstelle passieren möchten bzw. müssen. Im Übrigen gibt es keine Stelle für ein Drängelgitter mit dem gewünschten Effekt, ohne dass dieses umfahren werden müsste (z. B. über die angrenzende Grünfläche). Aus diesen Gründen kann der Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 02.06.2016, OM 134

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