Sicherheit für die Kinder auf dem Fahrradweg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST
1055
Betreff: Sicherheit für die
Kinder auf dem Fahrradweg Die Installation von
Verkehrseinrichtungen, zu denen auch Drängelgitter zählen, ist gemäß der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an das Vorhandensein einer besonderen
Gefahrenlage geknüpft, welche das allgemeine Risiko der Teilnahme am
Straßenverkehr erheblich übersteigen muss. Der gesamte Einmündungsbereich ist
nach beiden Seiten frei einsehbar, sodass die Sichtverhältnisse ausreichend
sind und somit eine besondere Gefährdung bei Beachtung der erforderlichen
Vorsicht sowie der sonstigen geltenden Verkehrsregeln nicht vorliegt.
Auch wenn der Schutz von Kindern eine hohe Bedeutung
hat und die Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel zu begrüßen ist, so ist
die Verkehrssituation eindeutig und dürfte bei angemessenem Verhalten nicht zu
Konflikten führen. Weil der genannte Verbindungsweg mittels Verkehrszeichens
240 (StVO) als gemeinsamer Fuß- und Radweg beschildert ist, kann eine
aufmerksame Fahrweise der Radfahrenden und ein rücksichtsvolles Verhalten aller
Nutzenden vorausgesetzt werden. Potentiellem, eindeutigem und gefährdendem
Fehlverhalten von Rad fahrenden Kindern kann und darf nicht durch
Beschränkungen des Verkehrs begegnet werden, welche alle Verkehrsteilnehmenden
auf diesem wichtigen Verbindungsweg hinzunehmen hätten. Erfahrungsgemäß führen Drängelgitter
häufig zu anderen Problemen/Konflikten zwischen Wegenutzern, welche diese
künstliche Engstelle passieren möchten bzw. müssen. Im Übrigen gibt es keine
Stelle für ein Drängelgitter mit dem gewünschten Effekt, ohne dass dieses
umfahren werden müsste (z. B. über die angrenzende Grünfläche). Aus diesen Gründen kann der Anregung nicht
entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 02.06.2016, OM 134