Lebens- und Aufenthaltsqualität in der Stiftstraße endlich verbessern!
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 22.08.2016, ST 1045
Betreff: Lebens- und Aufenthaltsqualität in der Stiftstraße endlich verbessern! zu Ziffer 1: Die angeordnete Beschilderung im Wendehammer der Stiftstraße in Form der Verkehrszeichen VZ 283 (Absolutes Halteverbot) und VZ 286 (Eingeschränktes Halteverbot) der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eindeutig und klar erkennbar. Im Falle der ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge handelt es sich in der Regel um ein absichtliches Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer, dem mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht abgeholfen werden kann. Der ruhende Verkehr in der Stiftstraße wird mehrmals wöchentlich durch die zuständige Behörde überwacht. Der Außendienst ist dafür sensibilisiert, den Lieferverkehr in die Ladezonen zu verweisen. zu Ziffer 2: Es trifft zu, dass sich regelmäßig Abfallbehälter der unterschiedlichen Abfallfraktionen im Bereich des Wendehammers befinden. Dabei handelt es sich sowohl um Abfallbehälter nach Abfallsatzung (Rest- und Bioabfall, Altpapier) oder Verpackungsverordnung (Grüner Punkt) als auch um Behälter, die im Rahmen eines Drittgeschäftes als Abfall zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden. Die Satzungsbehälter sind beschriftet und lassen sich den angrenzenden Liegenschaften zuordnen. Die übrigen Behälter sind unbeschriftet und lassen sich keiner Liegenschaft und auch nur vereinzelt einem Drittentsorger zuordnen. Regelmäßige Kontrollen führten zu dem Ergebnis, dass die Behälter nicht über längere Zeit im öffentlichen Raum standen, sondern nach der Leerung zeitnah zurück auf die Liegenschaften gebracht wurden. Müllbehälter, die außerhalb der Leerungszeiten im Straßenraum abgestellt waren, wurden regelmäßig mit Aufklebern versehen, die den Besitzer zur Beseitigung auffordern. Die Restabfallbehälter der den angrenzenden Liegenschaften werden teilweise zweimal wöchentlich geleert. Dazu kommen die Wertstoffbehälter (Bio, Altpapier, Leichtverpackung) sowie die Behälter der Drittentsorger. Trotz satzungskonformen Handelns kann daher schnell der Eindruck entstehen, dass Behälter längere Zeit im öffentlichen Raum stehen. zu Ziffer 3: Für die Reinigung der zurückgesetzten Hauseingänge sind die jeweiligen Hauseigentümer verantwortlich, da diese Bereiche nicht zum öffentlichen Straßenraum gehören. Die Beseitigung von Urin und Fäkalien kann dort somit nicht von der Straßenreinigung vorgenommen werden. Eine Beseitigung des Uringeruchs aus Grünflächen ist technisch leider nicht möglich. Hier kann lediglich versucht werden, durch strengere Kontrollen ein Urinieren in diesem Bereich zu unterbinden. zu Ziffer 4: Handel und Konsum von Drogen fällt in die Zuständigkeit der Landespolizei. Das Polizeipräsidium Frankfurt wurde um Stellungnahme gebeten und teilt folgendes mit: Aufgrund der Anfrage des Ortsbeirates wurden sowohl das zuständige
- Polizeirevier als auch das Fachkommissariat für Rauschgiftkriminalität eingebunden. Bisher liegen bei beiden Organisationseinheiten keine Erkenntnisse, Feststellungen oder Beschwerden über einen Drogenkonsum oder einen verstärkten Aufenthalt von Abhängigen auf dem Gelände der Telekom in der Stiftstraße vor. Anhand einer vergleichenden Recherche der Jahre 2014 und 2015 im hiesigen Kriminalitätslagebild kann die dargestellte Tendenz eines vermehrten Drogenkonsums in der Stiftstraße ebenfalls nicht belegt werden. Das zuständige
- Polizeirevier wurde aufgrund der Ortsbeiratsanfrage entsprechend sensibilisiert. zu Ziffer 5: Auf Initiative der Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH wurde Ende 2012 von der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH eine Messung des Beleuchtungsniveaus durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die geltenden Bestimmungen und Normen für Straßenbeleuchtung eingehalten werden. Außerdem wurden im Jahr 2013 turnusmäßig die Leuchtmittel ausgetauscht und die Leuchtengläser gereinigt. zu Ziffer 6: Die Fußgängerzone Zeil ist eine werbefreie Zone. Werbeschilder sind daher dort nicht genehmigungsfähig. Zudem besteht aktuell noch der gültige Werbenutzungsvertrag mit der Deutsche Städte Medien GmbH (DSM), in dem der DSM das Werbenutzungsrecht für den öffentlichen Raum vertraglich eingeräumt wurde. Auch aus stadtgestalterischen Gründen wird das Anbringen von zusätzlicher Beschilderung sowie Neon-Werbeleuchtkästen nicht befürwortet. zu Ziffer 7: Der Bedarf an Fahrradbügeln auf der Zeil ist sehr groß. Der bestehende Standort im Bereich der Stiftstraße wird unbedingt benötigt und wurde im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Zeil eingerichtet. Die Fahrradbügel befinden sich im seitlichen Bereich der Stiftstraße, wo sie aus funktionaler und stadtgestalterischer Sicht nicht störend verortet sind. zu Ziffer 8: Im Rahmen der Umgestaltung der Zeil sind Sondernutzungen eingeschränkt auf besondere Anlässe und gemäß Magistratsvortrag M 113/2007 auf dazu ausgewiesene Flächen beschränkt. Verkaufsstände werden seitdem nicht mehr genehmigt. Der Eingangsbereich der Stiftstraße gehört hier explizit nicht dazu. Es ist davon auszugehen, dass es sich um fliegende Händler handelt, die auf der Zeil ihre Waren anbieten. zu Ziffer 9: Von Seiten der Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH werden etwaige Leerstände in der Stiftstraße regelmäßig erfasst und mit Immobilieneigentümern hinsichtlich einer Vermarktungs- und Kooperationsbereitschaft Kontakt aufgenommen. Immobiliensuchende werden regelmäßig auf die Immobilienpotentiale in der Stiftstraße aufmerksam gemacht. Schlussendlich verbleibt die Entscheidung über eine Vermietung beim Immobilieneigentümer und die Entscheidung für einen Standort beim Immobiliensuchenden.