Griesheim: Illegale Nutzung von Garagen und Hütten am Griesheimer Stadtweg östlich der Einbaumstraße
Stellungnahme des Magistrats
Zu Ziffer 1.: Das betreffende Gelände wurde inzwischen vollständig geräumt. Hütten oder andere Unterkunftsmöglichkeiten befinden sich dort nicht mehr. Das gesamte Gelände ist mit einem Bauzaun abgesperrt und gesichert. Zu Ziffer 2.: Für den genannten Bereich Griesheimer Stadtweg östlich der Einbaumstraße liegt lediglich der rechtverbindliche Fluchtlinienplan F 1409 vor. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist somit der § 34 Baugesetzbuch (BauGB) anwendbar. Wegen der Gebietsprägung als Gewerbegebiet würde die Beurteilung der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB erfolgen. Demnach sind Wohnnutzungen nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Wege der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im untergeordnetem Maße gegenüber der Hauptnutzung als Gewerbebetrieb zulässig. Andere Wohnnutzungen sind planungsrechtlich unzulässig. Der Magistrat betreibt in diesem Bereich keinerlei Planungen oder Bebauungsplanverfahren. Die bestehenden eklatanten immissionsrechtlichen Konflikte aus Lärm, Geruch und Strahlung wären bei Bauleitplanverfahren, die die Ausweisung von Wohn- und/oder Mischgebieten zum Ziel hätten, nicht lösbar. Zu Ziffer 3.: Bei früheren örtlichen Überprüfungen konnten keine Personen angetroffen werden, die dem Personenkreis der Obdachlosen bzw. Wohnungslosen zuzuordnen wären. Aktuell halten sich nach den Feststellungen des Magistrats auf dem Gelände keine Personen mehr auf.