Voraussetzungen für eine Senioren-Tagespflegeeinrichtung schaffen
Stellungnahme des Magistrats
Die Stadt Frankfurt am Main betreibt selbst keine Tagespflegeeinrichtungen. Dienste dieser Art werden in der Regel von freigemeinnützigen Trägern (Vereinen) oder kommerziellen Anbietern betrieben. In Frankfurt am Main sind aktuell 15 Tagespflegeeinrichtungen aktiv. Die nächstgelegene Einrichtung zum Stadtteil Harheim ist die Tagespflege TrotzDem-Aktiv gUG in Kalbach-Riedberg, ca. 4 km entfernt. Ein Fahrdienst ist regelhaft Bestandteil der Vereinbarung mit Tagespflegeheimen, sodass eine wohnortnahe Versorgung der in Harheim lebenden Senioren und Seniorinnen gewährleistet sein kann. Grundsätzlich ist der Magistrat an einer guten und wohnortnahen pflegerischen Versorgung der Frankfurterinnen und Frankfurter interessiert und begleitet entsprechende Vorhaben konstruktiv. Das in der Anregung zur Nutzung für eine Senioren-Tagespflegeeinrichtung vorgeschlagene Grundstück in der Korffstraße 31 c, Flurstück 914/7, Flur 1, Gemarkung Harheim (495) wurde mit Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung vom 21.05.2010, M 100 (§ 9164/2010), auf die BKRZ Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG zur Nutzung für Zwecke des Katastrophenschutzes übertragen. Es liegt damit im Ermessen des zuständigen Brandschutzdezernenten, über die weitere Nutzung des Grundstückes zu entscheiden. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass Frankfurt - wie fast alle Metropolen - mit hoher Geschwindigkeit wächst. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an ein effektives Krisenmanagement, an die Notfallplanung und den Zivilschutz, wofür auch entsprechende Grundstücke vorzusehen sind. Grundstücke, die nicht mehr für Zwecke des Katastrophenschutzes benötigt werden, werden bei öffentlichen Bedarfen an die Mutter der Gesellschaft rückübertragen. Ist dies nicht der Fall, sollen sie veräußert und der Erlös zur Finanzierung von Maßnahmen des Katastrophenschutzes verwendet werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine zeitliche Aussage über den Neubau und eine sich ggfs. anschließende temporäre Nutzung des Grundstücks zu Katastrophenschutzzwecken getroffen werden kann, steht dieses Grundstück für eine anderweitige Nutzung nicht zeitnah zur Verfügung.