Wann ist der Parkplatz am Südbahnhof wieder vollumfänglich nutzbar?
Stellungnahme des Magistrats
Bei dem abgesperrten Teil des Parkplatzes am Südbahnhof handelt es sich um das Flurstück 1/6 (Gemarkung Frankfurt Bezirk 32, Flur 510) mit einer Größe von 104 Quadratmetern. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die Firma Max Grundig, Fürth. Sie hat das Grundstück im Erbbaurecht an die Institutional Investment-Partners GmbH, Frankfurt am Main vergeben. Die Verwaltung und Betreuung des Grundstücks hat die Sonar Real Estate GmbH, Hamburg inne. Die Fläche des heutigen Flurstücks 1/6 ist bereits seit den 1920er-Jahren Bestandteil des Bahnhofsvorplatzes und war ursprünglich im Eigentum der Deutschen Reichsbahn. Bei Bildung des Flurstücks 1/6 im Kataster im Jahr 1995 war die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) Eigentümerin. Es war dort bereits ein öffentlicher Parkplatz vorhanden. Eine Eigentumsbereinigung hat es jedoch nicht gegeben und die Tatsache, dass sich die von der Stadt bewirtschafteten Parkplätze nicht in ihrem Eigentum befinden, geriet in Vergessenheit. Auch als die Firma Max Grundig die Liegenschaft Hedderichstraße 55 inklusive des Flurstücks 1/6 im Jahre 2009 erwarb, fiel dieser Zustand nicht auf. Dies geschah erst mit der Veräußerung an die Institutional Investment-Partners GmbH im Jahr 2019. Die Stadt konnte kein Vorkaufsrecht geltend machen, da der Kaufvertrag aufgehoben und das Flurstück 1/6 separat im Erbbaurecht vergeben wurde. Die Stadt ist bereit, das Flurstück 1/6 zu erwerben. Allerdings wurde seitens der Grundstücksverwaltungsgesellschaft das gutachterlich festgestellte Kaufpreisangebot der Stadt ausgeschlagen und ein fast siebenmal so hoher Kaufpreis gefordert. Nach mehreren Gesprächen näherte man sich zwar an, konnte jedoch keine Einigung erzielen. Erbbaugeber und Erbbaunehmer können das Flurstück 1/6 im Grunde nicht nutzbringend verwenden, denn es liegt mit einer Teilfläche von 66 Quadratmetern im Bereich des Bebauungsplans Nr. SO 21a Nr. 1 und ist als öffentliche Verkehrsfläche beziehungsweise nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Die restliche Fläche ist nach Auffassung des Rechtsamts auf Grund der jahrzehntelangen öffentlichen Nutzung öffentlich im Sinne des Hessischen Straßengesetzes. Und da die Stadt seit jeher als Baulastträger agiert, wird das private Eigentum von der Öffentlichkeit überlagert. Die Stadt hat der Vermögensverwaltungsgesellschaft deutlich gemacht, dass ein Ankauf nur zum gutachterlich festgestellten Wert erfolgen kann und wartet nun ein neuerliches Gesprächsangebot der Vermögensverwaltungsgesellschaft ab.