Gefährliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf den Radfahrstreifen der Offenbacher Landstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 22.11.2019, OM
5417 entstanden aus Vorlage:
OF 1483/5 vom
03.11.2019 Betreff: Gefährliche Unterschreitung des
Sicherheitsabstands auf den Radfahrstreifen der Offenbacher Landstraße
Der Magistrat wird
gebeten durchzusetzen, dass an Radfahrenden auf den Radfahrstreifen der
Offenbacher Landstraße zwischen der Straße Im Eichlehen und Offenbach- Stadtgrenze in beiden Fahrtrichtungen mit ausreichendem
Sicherheitsabstand vorbeigefahren wird. Die Landespolizei Hessen ist um Hilfe
zu bitten. Der ruhende Verkehr ist streng zu überwachen, um sicherzustellen,
dass die Begrenzungen der Parkstände von den parkenden Fahrzeugen genau
eingehalten werden und die Breite des Radfahrstreifens durch abgestellte
Fahrzeuge nicht geschmälert wird. Begründung: Insbesondere im Bereich der Hochgleise der
Straßenbahn sind die Radfahrstreifen sehr schmal, stellenweise unter 1,5 Meter.
Rechts der Radfahrstreifen sind jeweils Parkstände ohne Sicherheitsabstand
markiert, an vielen Stellen nur mit einer Breite von 1,9 Metern. Radfahrende
müssen auf ihrem Streifen äußerst links fahren, um Gefährdungen, zum Beispiel
durch öffnende Autotüren, zu vermeiden. Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen in
dieser Situation nicht an Radfahrenden vorbeifahren, obwohl die Fahrbahn mit
drei Metern ziemlich breit ist. Die Fahrbahn ist nämlich nach links durch die
Straßenbahngleise begrenzt. Kraftfahrzeuge halten daher nach links, besonders
im Kurvenbereich, einen Sicherheitsabstand von meist 0,5 Meter ein. Unter
Einberechnung der Fahrzeugbreite von zwei Metern verbleibt ein Abstand zum
Radfahrstreifen von 0,5 Meter, der für das sichere Vorbeifahren nicht
ausreicht. Leider ist die Regelung, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens
1,5 Metern einzuhalten ist, selbst bei Berufskraftfahrern weitgehend unbekannt.
Sie steht nicht ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung, sondern ergibt sich
nur aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot und der Rechtsprechung. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist im
genannten Bereich nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Selbst Abstände von 50
cm und weniger sind regelmäßig festzustellen. Die Einhaltung der Abstandsregel
muss daher dringend überwacht werden. Falsch fahrende Kraftfahrer müssen
herausgewinkt und eindringlich belehrt werden. Vielfach nehmen parkende Kraftfahrzeuge den
Radfahrstreifen teilweise in Anspruch, weil die Breite der Parkstände nicht
ausreicht. Die Ordnungsbehörden begegnen solchen Falschparkern stets mit
äußerster Toleranz. Die Falschparker engen den ohnehin recht schmalen
Radfahrstreifen häufig so weit ein, dass Radfahrende auf die Fahrbahn
ausweichen müssen. Hier muss durch konsequente Überwachung sichergestellt
werden, dass immer die komplette Breite des Radfahrstreifens frei gehalten
wird. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.03.2020, ST 594
Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 39. Sitzung des OBR 5
am 13.03.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1