Angeordnetes Verkehrschaos auf der Isenburger Schneise
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 13.09.2019, OM
5184 entstanden aus
Vorlage: OF 1384/5 vom
27.08.2019 Betreff: Angeordnetes Verkehrschaos auf der
Isenburger Schneise Vorgang: OM 479/06 OBR 5; ST 20/07 Der Magistrat wird gebeten, die unerträglichen
Verkehrsverhältnisse auf der Isenburger Schneise während diverser
Großveranstaltungen im Stadion zu unterbinden. Insbesondere ist der Radverkehr
geordnet auf die Fahrbahn zu leiten und für den Fußverkehr sind ausreichende
Verkehrsflächen frei zu halten, wenn das Parken auf dem Fuß- und Radweg
ausnahmsweise erlaubt wird. In dieser Zeit ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h
zu begrenzen. Für die Bewältigung der Verkehrssituation is
t ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen. Begründung: Die in der Stellungnahme ST 20 angekündigte
Parkregelung ist offenbar nicht praxistauglich. Es wird einfach nur ein
Parkplatzschild aufgeklappt - siehe erstes Foto -, aber wo der Fuß- und
Radverkehr abgewickelt werden soll, bleibt unklar. Zudem wird nicht darauf
geachtet, dass die Sonderparkerlaubnis genauso praktiziert wird wie sie
angeordnet wurde. Die Parkregelung wird nämlich einfach großzügig für die ganze
Isenburger Schneise in Anspruch genommen - siehe zweites Foto. Der Fuß- und
Radverkehr muss daher mit geeigneten Maßnahmen umgeleitet werden. Um
Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren, ist die Höchstgeschwindigkeit
entsprechend zu begrenzen. Die Veranstalter sind zu verpflichten, ausreichend
Personal zur Bewältigung der Verkehrsmengen bereitzustellen. Alternativ kann
die Stadt z. B. durch Erhebung eines erhöhten Parkentgelts eigenes
Personal mobilisieren. Isenburger Schneise - Schild für Bedarfsparkplatz
Quelle: Privat Isenburger Schneise - Parkplatz oder Radweg? Quelle: Privat Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.09.2006, OM 479
Stellungnahme des
Magistrats vom 08.01.2007, ST 20
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.12.2019, ST 2241
Aktenzeichen: 32 1