Park-and-ride-Platz am S-Bahnhof „Frankfurter Berg“
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 13.08.2019, OM
4904 entstanden aus Vorlage:
OF 785/10 vom
29.07.2019 Betreff: Park-and-ride-Platz am S-Bahnhof
"Frankfurter Berg" Der Park-and-ride-Parkplatz am S-Bahnhof "Frankfurter
Berg" P1 wird stärker genutzt, als Abstellplätze vorhanden sind. Laut
https://pundr.hessen.de umfasst dieser 20 Stellplätze. Fahrzeuge wurden aber vermehrt auch auf dem
angrenzenden Betriebsgelände der Deutschen Bahn - und von dieser nur geduldet -
abgestellt. Diese Stellplätze stehen nunmehr während des viergleisigen Ausbaus,
aber voraussichtlich auch nach dessen Abschluss, nicht mehr zur Verfügung.
Auch mit Blick auf die Verlängerung der U 5 bis zum
S-Bahnhof "Frankfurter Berg" wird die Nachfrage sicherlich noch weiter
steigen. Dies vorausgeschickt, wird der
Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten: 1. Welche Nutzung ist für die Fläche (Flurstück
120/42) zwischen den Bahngleisen und der Homburger Landstraße, östlich des
Bahnhofsgebäudes, nach Abschluss der Bauarbeiten
vorgesehen? 2. Kann diese
Fläche nach Abschluss der Bauarbeiten gegebenenfalls zur Erweiterung des
Park-and-ride-Stellplatzangebotes, welches zwingend erforderlich scheint, noch
herangezogen werden? 3. Das
Bahnhofsgebäude ist mittlerweile ein Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten. Wo
befinden sich die hierfür auszuweisenden Stellplätze? Oder stehen deren
Fahrzeuge, wie vermutet wird, mangels eigener Abstellplätze ebenfalls auf den
Stellplätzen des Park-and-ride-Platzes? Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 10
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.12.2019, ST 2224
Stellungnahme des
Magistrats vom 19.06.2020, ST 1179
Stellungnahme des
Magistrats vom 08.02.2021, ST 284
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.09.2021, ST 1587
Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des OBR
10 am 17.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 3