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Park-and-ride-Platz am S-Bahnhof „Frankfurter Berg“

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 13.08.2019, OM 4904 entstanden aus Vorlage: OF 785/10 vom 29.07.2019 Betreff: Park-and-ride-Platz am S-Bahnhof "Frankfurter Berg" Der Park-and-ride-Parkplatz am S-Bahnhof "Frankfurter Berg" P1 wird stärker genutzt, als Abstellplätze vorhanden sind. Laut https://pundr.hessen.de umfasst dieser 20 Stellplätze. Fahrzeuge wurden aber vermehrt auch auf dem angrenzenden Betriebsgelände der Deutschen Bahn - und von dieser nur geduldet - abgestellt. Diese Stellplätze stehen nunmehr während des viergleisigen Ausbaus, aber voraussichtlich auch nach dessen Abschluss, nicht mehr zur Verfügung. Auch mit Blick auf die Verlängerung der U 5 bis zum S-Bahnhof "Frankfurter Berg" wird die Nachfrage sicherlich noch weiter steigen. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten: 1. Welche Nutzung ist für die Fläche (Flurstück 120/42) zwischen den Bahngleisen und der Homburger Landstraße, östlich des Bahnhofsgebäudes, nach Abschluss der Bauarbeiten vorgesehen? 2. Kann diese Fläche nach Abschluss der Bauarbeiten gegebenenfalls zur Erweiterung des Park-and-ride-Stellplatzangebotes, welches zwingend erforderlich scheint, noch herangezogen werden? 3. Das Bahnhofsgebäude ist mittlerweile ein Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten. Wo befinden sich die hierfür auszuweisenden Stellplätze? Oder stehen deren Fahrzeuge, wie vermutet wird, mangels eigener Abstellplätze ebenfalls auf den Stellplätzen des Park-and-ride-Platzes? Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2019, ST 2224 Stellungnahme des Magistrats vom 19.06.2020, ST 1179 Stellungnahme des Magistrats vom 08.02.2021, ST 284 Stellungnahme des Magistrats vom 03.09.2021, ST 1587 Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 41. Sitzung des OBR 10 am 17.06.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 3