ADAC-Test zu Fußgängerüberwegen im Nordend
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 26.08.2010, OM
4495 entstanden aus Vorlage:
OF 1001/3 vom
02.08.2010 Betreff: ADAC-Test zu Fußgängerüberwegen im
Nordend Der Magistrat wird beauftragt, 1. den als bedenklich bewerteten und auf Platz 75 von
80 getesteten Fußgängerüberweg Falkensteiner Straße/Oeder Weg sowie 2. den als ausreichend bewerteten Fußgängerüberweg
Holzhausenstraße/Eschersheimer Landstraße so sicher zu machen, dass der Schutz von Gesundheit
und Leben der Fußgänger gewährleistet wird. Begründung: Der ADAC hat deutschlandweit
verschiedene Fußgängerüberwege auf ihre Sicherheit getestet. Die acht
Frankfurter Fußgängerüberwege liegen sämtlich im Nordend beziehungsweise direkt
an der Grenze zum Nordend. Auf Platz 75 von 80 rangiert der als bedenklich
eingestufte Fußgängerüberweg Falkensteiner Straße/Oeder Weg sowie der
als ausreichend getestete Fußgängerüberweg Holzhausenstraße/Eschersheimer Landstraße. Es ist daher im Interesse der Fußgänger dringend
erforderlich, dass diese äußerst schlecht bewerteten Fußgängerüberwege
schnellstens dem Sicherheitsstandard angepasst werden. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 3
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 01.02.2011, ST 256
Stellungnahme des
Magistrats vom 19.12.2011, ST 1440
Beratung im Ortsbeirat: 3 Beratungsergebnisse: 51. Sitzung des OBR 3
am 10.02.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
4. Sitzung des OBR 3
am 15.09.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 3
am 03.11.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 61 0