Aufstellung einer Frau-Rauscher-Ampel in Alt-Sachsenhausen
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 22.03.2019, OM
4431 entstanden aus Vorlage:
OF 1191/5 vom
03.03.2019 Betreff: Aufstellung einer Frau-Rauscher-Ampel in
Alt-Sachsenhausen Der Magistrat wird aufgefordert, an einem geeigneten
Fußgängerübergang in oder in unmittelbarer Nähe zu Alt-Sachsenhausen eine
Fußgängerampel mit einem Frau-Rauscher-Motiv aufzustellen. Hierfür infrage kommen vor
allem die Dreieichstraße, der Affentorplatz, die Paradiesgasse, die
Elisabethenstraße, die Wallstraße, die Schulstraße sowie die
Walter-Kolb-Straße. Darüber hinaus wird der Magistrat aufgefordert, sich
ggf. nachdrücklich bei den zuständigen höheren Stellen auf Bezirks-, Landes-
oder Bundesebene um eine Ausnahmegenehmigung zu bemühen, falls die Aufstellung
einer Frau-Rauscher-Ampel nach Ansicht des Magistrats nicht unmittelbar mit den
üblichen Richtlinien für Lichtsignalanlagen in Überreinstimmung gesehen
wird. Begründung: Eine Verkehrsampel mit einem Motiv der Frau Rauscher
passt sehr gut zum Stadtteil Sachsenhausen und insbesondere zu
Alt-Sachsenhausen und dürfte darüber hinaus einen nicht unerheblichen
Werbeeffekt für den Stadtteil haben. Fußgängerampeln mit einem eigenen thematischen,
historischen oder regionalen Bezug sind in den letzten Jahren häufiger
aufgestellt worden, so z. B. letztes Jahr an der Konstablerwache in Frankfurt
anlässlich des Christopher Street Days. In Gladbeck, Duisburg und
Freiberg (Sachsen) existieren Fußgängerampeln mit Bergmännern, in Bremen
(zeitweilig) mit den Bremer Stadtmusikanten, in Mainz mit den
"Mainzelmännchen", in Friedberg mit Elvis Presley. Am Weseler Bahnhof gibt es
(im Zuge einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Bezirksregierung) eine
Fußgängerampel mit einem Esel. Bei dieser Anregung handelt es sich nicht um einen
(verspäteten) Karnevalsscherz. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 28.10.2019, ST 2009
Beratung im Ortsbeirat: 5 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 5
am 23.08.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 5
am 13.09.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 5
am 25.10.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1