Tempo 30 in der Bolongarostraße zwischen Zuckschwerdtstraße und Ludwig-Scriba-Straße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 08.09.2015, OM
4428 entstanden aus Vorlage:
OF 1420/6 vom
24.08.2015 Betreff: Tempo 30 in der Bolongarostraße zwischen
Zuckschwerdtstraße und Ludwig-Scriba-Straße Der Magistrat wird gebeten, die auf
der Bolongarostraße schon bestehende Tempobegrenzung auf 30 km/h noch um
einen weiteren Block bis zur Bolongarostraße 82/Abzweigung zur
Ludwig-Scriba- Straße zu verlängern. Begründung: In der Liegenschaft Bolongarostraße 82 haben mehrere
Firmen/Vereinigungen ihren Sitz. Das große Gebäude hat eine Tiefgarage, deren
Ausfahrt auf die Bolongarostraße mündet. Es wird nun berichtet, dass es in den
vergangenen Wochen vermehrt zu Verkehrsunfällen gekommen sei beim Versuch, aus
der Tiefgarage in die Bolongarostraße zu fahren. Hauptursache dieser Unfälle
sei einerseits die schlechte Sicht bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage und
andererseits die überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs gewesen.
Eine Senkung der erlaubten
Geschwindigkeit von Tempo 50 auf Tempo 30 auf dieser kurzen Strecke hätte keine
nennenswerten Fahrzeitverlängerungen zur Folge, würde aber zur
Verkehrssicherheit in diesem Bereich erheblich beitragen. Die Lebensqualität
der vielen Anlieger würde sich erhöhen und auch das Hotel Lindner würde
profitieren, dessen zahlreiche Gäste dann sicherer an- und abfahren können. Das
Hotel Lindner gehört zu den Unterzeichnern einer Petition für eine Herabsetzung
der Tempobegrenzung auf 30 km/h. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 01.02.2016, ST 208
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.08.2016, ST 1058 Beratungsergebnisse: 47. Sitzung des OBR 6
am 19.01.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1