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Verkehrsberuhigung in der Eichendorffstraße

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 03.12.2009, OM 3809 entstanden aus Vorlage: OF 1083/9 vom 18.11.2009 Betreff: Verkehrsberuhigung in der Eichendorffstraße Vorgang: ST 438/09; V 836/08 OBR 9 Der Magistrat hat im Sommer 2009 eine Neuordnung der Beparkung im Verlauf der Eichendorffstraße realisiert. Im Abschnitt zwischen der Liliencronstraße und der Franz-Böhm-Schule wurden auf der westlichen Seite das Parken halb auf dem Gehweg, halb auf der Fahrbahn und auf der östlichen Seite Schrägparkplätze, unter Einbeziehung des Gehweges, eingerichtet. Dies bedeutet, dass von beiden Gehwegen jeweils circa 1,00 m Breite als Parkfläche genutzt werden kann und soll. Während die meisten Parker dies richtig umsetzen, kommt es nach Beobachtungen von Anwohnern regelmäßig dazu, dass einzelne Fahrer auf der östlichen Seite deutlich über die Markierung (Ende der Parkfläche) hinausfahren und so den verbleibenden Fußweg mindestens zur Hälfte versperren. Wie am 09.11.2009 morgens beobachtet wurde, nehmen selbst nicht alle Fahrer von Polizeiwagen die Markierungslinie auf dem Fußweg ernst. Dies liegt vermutlich daran, dass man als Fahrer nicht einschätzen kann, wo der Parkbereich eigentlich beginnt, das heißt, wie weit man mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn stehen darf. Der Magistrat wird deshalb aufgefordert, 1. den Beginn der Schrägparkfläche auf der Fahrbahn durch eine Markierung deutlich zu machen; 2. die richtige Parkweise vorübergehend durch Kontrollen am Vormittag durchzusetzen und 3. mitzuteilen, ob die neue Parkordnung auch vor der Berufsschule umgesetzt werden kann. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 04.12.2008, V 836 Stellungnahme des Magistrats vom 27.03.2009, ST 438 Stellungnahme des Magistrats vom 02.02.2010, ST 289 Stellungnahme des Magistrats vom 30.08.2010, ST 1236 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 9 am 23.09.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 2. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 6. a) Die Ausführungen des Vertreters des Magistrats dienen zur Kenntnis. b) Der Ortsbeirat geht davon aus, dass die schriftliche Stellungnahme des Magistrats noch auf dem üblichen Verwaltungsweg zugeleitet wird. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 5