Verkehrsberuhigung in der Eichendorffstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 03.12.2009, OM
3809 entstanden aus
Vorlage: OF 1083/9 vom
18.11.2009 Betreff: Verkehrsberuhigung in der
Eichendorffstraße Vorgang: ST 438/09; V 836/08 OBR 9 Der Magistrat hat im Sommer 2009 eine Neuordnung der
Beparkung im Verlauf der Eichendorffstraße realisiert. Im Abschnitt zwischen
der Liliencronstraße und der Franz-Böhm-Schule wurden auf der westlichen Seite
das Parken halb auf dem Gehweg, halb auf der Fahrbahn und auf der östlichen
Seite Schrägparkplätze, unter Einbeziehung des Gehweges, eingerichtet. Dies
bedeutet, dass von beiden Gehwegen jeweils circa 1,00 m Breite als
Parkfläche genutzt werden kann und soll. Während die meisten Parker dies
richtig umsetzen, kommt es nach Beobachtungen von Anwohnern regelmäßig dazu,
dass einzelne Fahrer auf der östlichen Seite deutlich über die Markierung (Ende
der Parkfläche) hinausfahren und so den verbleibenden Fußweg mindestens zur
Hälfte versperren. Wie am 09.11.2009 morgens beobachtet wurde, nehmen selbst
nicht alle Fahrer von Polizeiwagen die Markierungslinie auf dem Fußweg ernst.
Dies liegt vermutlich daran, dass man
als Fahrer nicht einschätzen kann, wo der Parkbereich eigentlich beginnt, das
heißt, wie weit man mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn stehen darf. Der Magistrat wird deshalb aufgefordert, 1. den Beginn der Schrägparkfläche auf der Fahrbahn
durch eine Markierung deutlich zu machen; 2. die richtige Parkweise vorübergehend durch
Kontrollen am Vormittag durchzusetzen und 3. mitzuteilen, ob die neue Parkordnung auch vor der
Berufsschule umgesetzt werden kann. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 04.12.2008, V 836
Stellungnahme
des Magistrats vom 27.03.2009, ST 438
Stellungnahme des
Magistrats vom 02.02.2010, ST 289
Stellungnahme des
Magistrats vom 30.08.2010, ST 1236
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des OBR 9
am 23.09.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. a) Es dient
zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht
vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an
die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 2. a) Es dient
zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht
vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an
die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
5. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 6. a) Die Ausführungen des Vertreters des Magistrats
dienen zur Kenntnis. b) Der Ortsbeirat geht davon aus, dass die
schriftliche Stellungnahme des Magistrats noch auf dem üblichen
Verwaltungsweg zugeleitet wird. Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 5