Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 26.11.2009, OM
3796 entstanden aus
Vorlage: OF 821/3 vom
14.10.2009 Betreff: Ablehnung der Stellungnahme Nr. 869 des Magistrats
zum Anwohnerparken in der Polizeimeister-Kaspar-Straße/Ecke Bertramstraße
Vorgang: OM 3063/09 OBR 3; ST 869/09 In seiner Stellungnahme vom 18.06.2009,
ST 869, bedauert der Magistrat, dass er der Anregung nicht entsprechen kann,
weil es eine "gefestigte Rechtsprechung" des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes gibt (Beschluss des VGH vom 19.11.1996, AZ 2 TG
3178/96). Das Urteil, auf das sich der
Magistrat bezieht, zeigt jedoch deutliche Unterschiede zum Fall
Polizeimeister-Kaspar-Straße: 1. Die beantragte Parkzone für Bewohner des
Grundstücks der ehemaligen Dornbuschhöfe beschränkt sich auf den Bereich
unmittelbar am Grundstück Polizeimeister-Kaspar-Straße (einschließlich
Bertramstraße 21 - 35). Damit ist sie keinesfalls "viel zu groß bemessen", denn
alle weiteren Parkmöglichkeiten wie Bertramswiese, Polizeimeister-Kaspar-Straße
(Straßenseite Polizeipräsidium), Bertramstraße sowie der Parkplatz des leeren
Ministeriumsgebäudes Eschersheimer Landstraße etc. bleiben weiterhin Pendlern
und Besuchern erhalten. 2. Die o. g. zahlreichen Parkplätze, die sich
außerhalb der beantragten Anwohnerparkzone befinden, sind nicht
gebührenpflichtig. Im vorliegenden VGH-Urteil geht es darum, dass "Besucher
oder Berufspendler keine Möglichkeit haben, gebührenfreie Parkplätze zu nutzen,
weil diese lediglich für Bewohner vorgesehen sind". Dies vorausgeschickt wird die Stellungnahme des
Magistrats vom 18.06.2009, ST 869, abgelehnt und der Magistrat aufgefordert,
gemäß der Anregung vom 12.03.2009, OM 3063, Anwohnerparkplätze für die Anwohner
der Polizeimeister-Kaspar-Straße einzurichten. Begründung: Das o. g.
Urteil trifft für den Fall Polizeimeister-Kaspar-Straße nicht zu. Zurzeit haben die Bewohner, deren Wohngebäude mitten
zwischen dem Polizeipräsidium und dem Hessischen Rundfunk gebaut wurden, wegen
der Berufspendler und Besucher große Probleme, einen Parkplatz zu finden.
Dies trifft insbesondere Familien mit Kindern. Die Stadt Frankfurt hat darüber hinaus in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.02.2004 - 12E 2659/03 - zum
Bewohnerparkraummangel in der Begründung betont, dass ihr daran liegt, die
Wohnquartiere durch Parkbevorrechtigung für deren Bewohner attraktiver zu
gestalten, um der Abwanderung ins Stadtumland entgegenzuwirken. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 3 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 09.02.2010, ST 296
Aktenzeichen: 32 1