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Dichterviertel: Gestaltungsmöglichkeiten mit vorhandenem Kopfsteinpflaster

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 01.10.2009, OM 3642 entstanden aus Vorlage: OF 1022/9 vom 16.09.2009 Betreff: Dichterviertel: Gestaltungsmöglichkeiten mit vorhandenem Kopfsteinpflaster Die Grillparzerstraße wird trotz Tempo 30 häufig mit erhöhter Geschwindigkeit befahren. Der Magistrat wird daher aufgefordert, 1. als verschönernde und verkehrsberuhigende Maßnahme zunächst im Mündungsbereich der Kreuzungen Roseggerstraße und Liliencronstraße die Asphaltierung zu entfernen, sodass das darunter liegende Kopfsteinpflaster wieder freigelegt wird; 2. Gestaltungsmöglichkeiten mit dem unter dem Asphalt noch vorhandenen Kopfsteinpflaster im Dichterviertel in das Programm "Schöneres Frankfurt" aufzunehmen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 21.01.2010, ST 209 Stellungnahme des Magistrats vom 29.03.2010, ST 483 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 9 am 21.01.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 3. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 6. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 9 am 18.02.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 66 5