Parken in der Buchrainstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 28.08.2009, OM
3513 entstanden aus
Vorlage: OF 858/5 vom
10.08.2009 Betreff: Parken in der Buchrainstraße Der Magistrat wird gebeten, betreffend
des Parkens in der Buchrainstraße zwischen Einmündung Goldbergweg/Wiener Straße
und Burgenlandweg folgendes zu verfügen: I. Westliche Seite der Buchrainstraße, nord-südliche
Richtung 1. Vom Beginn der
Buchrainstraße/Einmündung Goldbergweg bis zu Liegenschaft Buchrainstraße 66 ist
das Parken ausschließlich auf der Fahrbahn zu verfügen. Zur Verdeutlichung sind
entsprechende Fahrbahnmarkierungen anzubringen (§ 41 (3) 7 Markierungen,
StVO). 2. Von der
Liegenschaft Buchrainstraße 66 bis zur Liegenschaft Buchrainstraße 82 ist das
Parken halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße zu verfügen. Zur
Verdeutlichung sind entsprechende Fahrbahnmarkierungen anzubringen, die jeweils
in der Flucht der Baumscheiben verlaufen (§ 41 (3) 7 Markierungen, StVO).
Zusätzlich werden entsprechende Beschilderungen angebracht (Zeichen 315 -
Parken auf Gehwegen, § 42 (4) StVO). 3. Vor den Ein- und Ausfahrten zu den Grundstücken
der Liegenschaften der Buchrainstraße sind die einschlägigen Grenzmarkierungen
für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299, § 41 (3) 8 Grenzmarkierungen für Halt-
und Parkverbote, StVO) anzubringen. II. Östliche Seite der Buchrainstraße, süd-nördliche
Richtung 1. Vom Beginn der
Buchrainstraße/Einmündung Burgenlandweg bis zur Liegenschaft Buchrainstraße 49
ist das Parken auf der Fahrbahn zu erlauben, und nur dort, wo die
Fahrbahnbreite nicht ausreicht, ist das Parken halb auf dem Gehweg und halb auf
der Straße zu verfügen. Zur Verdeutlichung sind entsprechende
Fahrbahnmarkierungen anzubringen, die jeweils in der Flucht der Baumscheiben
verlaufen (§ 41 (3) 7 Markierungen, StVO). 2. Vor den Ein- und Ausfahrten zu den Grundstücken
der Liegenschaften der Buchrainstraße sind die einschlägigen Grenzmarkierungen
für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299, § 41 (3) 8 Grenzmarkierungen für Halt-
und Parkverbote, StVO) anzubringen. 3. Die Schilder, die das Halten im oben angegebenen
Bereich untersagen, sind mitsamt den Zusatzschildern wegzuverfügen. Begründung:
Anwohnerinnen und Anwohner haben sich in letzter Zeit häufiger über das
Parken im südlichen Teil der Buchrainstraße sowie die Übertretung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschwert. Der Ortsbeirat 5 ist der Ansicht,
dass das Problem durch die oben angegebene Verfügung entschärft werden
könnte. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 15.10.2009, ST 1462
Aktenzeichen: 32 1