Tempo-30-Zonen in Eschersheim
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 02.07.2009, OM
3433 entstanden aus
Vorlage: OF 958/9 vom
17.06.2009 Betreff: Tempo-30-Zonen in Eschersheim Bei der Einrichtung der Tempo-30-Zonen in den 90er
Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden die Neben- und Wohnstraßen mit
einbezogen. Größere Straßen vor allem mit Busverkehr wurden ausgenommen (z. B.
Alt Eschersheim, Zehnmorgenstraße). In diesen Straßen wurde auch die
Höchstgeschwindigkeit 30 eingeführt, jedoch mit einer unzähligen Anzahl von
Schildern (Zeichen 274) unter Beibehaltung der Vorfahrtsregelung gegenüber den
Nebenstraßen mit Tempo-30-Zonen. In den letzten Jahren haben sich die Verhältnisse
gegenüber der Zonen-Einrichtung vielfach geändert. Busse fahren auch durch
Tempo-30-Zonen (Im Uhrig, Kirchhainer Straße und so weiter). Vorfahrtstraßen
sind auch in Tempo-30-Zonen möglich (z. B. Deuil-la-Barre-Straße in
Nieder-Eschbach).
Um dem ständig wachsenden
Schilderwald im Ortsbezirk zu begegnen und eine einheitliche Tempo-30-Führung
im Stadtteil zu gewährleisten, wird der Magistrat aufgefordert, 1. in Alt Eschersheim zwischen der Nidda-Brücke nach
Heddernheim, Bahnhof Eschersheim, Bahnübergang Lachweg und Wohngemeinschaft
Bonameser Straße eine einzige Tempo-30-Zone einzurichten unter Einbeziehung von
Maybachstraße, Alt Eschersheim und Bonameser Straße; 2. im Gebiet zwischen Hügelstraße (nördlich),
Eschersheimer Landstraße (östlich) und der Bahnlinie bis zum Berkersheimer Weg
vor dem Sportplatz eine einzige Tempo-30-Zone einzurichten, unter Einbeziehung
von Ende Eschersheimer Landstraße, Im Wörth, Nußzeil und Zehnmorgenstraße;
3. alle Vorwarnschilder auf z. B. Fußgängerüberwege
(Zeichen 134-10) zu entfernen, da diese bei Tempo 30 nicht mehr notwendig
sind. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 24.09.2009, ST 1413
Stellungnahme des
Magistrats vom 21.09.2010, ST 1317
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 44. Sitzung des OBR 9
am 26.08.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: a) Es dient zur
Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt
und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an
die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 45. Sitzung des OBR 9
am 23.09.2010, TO I, TOP 3 Beschluss: 1.
a)
Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats
nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen
war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO
OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
2.
a)
Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats
nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen
war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO
OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
3.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 4.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 5.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 6.
a)
Die Ausführungen des Vertreters des Magistrats dienen zur Kenntnis. b)
Der Ortsbeirat geht davon aus, dass die schriftliche Stellungnahme des
Magistrats noch auf dem üblichen Verwaltungsweg zugeleitet wird.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige
Annahme zu 2. Einstimmige
Annahme zu 6. Einstimmige
Annahme Aktenzeichen: 32 1