Ergänzung Bebauungsplan Nr. 856
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 13.04.2018, OM
3014 entstanden aus Vorlage:
OF 821/5 vom
29.03.2018 Betreff: Ergänzung Bebauungsplan Nr. 856
Der Magistrat wird
aufgefordert, den Bebauungsplan Nr. 856 - Siedlungsbereich Scholdererweg/Hainer
Weg im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB dahin gehend zu ergänzen, dass
die Flurstücke Flur 560, Gemarkung Frankfurt, Bezirk 33 (485), Bereich
Sachsenhäuser Landwehrweg auf der nördlichen Seite zwischen den Hausnummern 39
und 56, entsprechend den baulichen Vorgaben in diesem
Bereich bebaut werden können. Der Magistrat wird gebeten, der
Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung
vorzulegen. Begründung: Vorliegend geht es um die Möglichkeit der Bebauung
der Grundstücke nördlich des Sachsenhäuser Landwehrweges, östlich der
Hausnummer 56. Diese soll die Flurstücke 2/4, 2/6, 2/2, 3/2, 3/4, 3/6, 4/2,
5/2, 13/3, 17/1, 18/2, 19/2 und 20/2 umfassen. Diese Fläche beträgt ca.
7.700 Quadratmeter. Sie liegt außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 856 und stellt somit einen Außenbereich dar, sodass sich
dieser bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB richtet. Hiernach ist
eine Bebauung zurzeit nicht möglich. Eine solche bietet sich aber im Hinblick
auf den Bedarf für neuen Wohnraum entsprechend zur vorhandenen beidseitigen
Bebauung im Sachsenhäuser Landwehrweg bis zur Hausnummer 56 an. Diese
Grundstücke liegen nicht im Schutzbereich der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am
Main" vom 12.05.2010 (StAnz Nr. 22, S. 1508). Der Verordnungsgeber hat
seinerzeit bei der Überarbeitung der Grüngürtelsatzung die vorbezeichneten
Flurstücke von der Unterschutzstellung ausgenommen und die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes entlang einer fiktiven hinteren Baugrenze
gezogen. Eine Ergänzung des Bebauungsplanes
bietet sich geradezu an. Sie würde entlang des Sachsenhäuser Landwehrweges
durchgängig eine beidseitige Bebauung ermöglichen und damit den Ortsteil
abrunden. Die Bebauung entspräche voll und ganz dem Gebietscharakter und würde
die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Die Bebauung würde den Grüngürtel
nicht schmälern oder nachteilig berühren, weil bei dessen Abgrenzung das
Vorschlagsgebiet im Hinblick auf eine künftige Bebauung ausdrücklich zugelassen
wurde. Die Bebauung entspricht weiterhin dem Gesetzeszweck, dringend benötigte
Wohnbauflächen ohne Landschaftsverbrauch zu schaffen. Der Bebauungsplan führt
nicht zu Kosten zulasten der Stadt, weil die vorhandenen Erschießungsanlagen
für den Anschluss von ca. zehn bis elf Wohngebäuden á drei Wohneinheiten
ausreichen. Im betroffenen Bereich befinden sich weiterhin vier Grundstücke im
Eigentum der Stadt (Flurstücke 5/2, 13/3, 17/1 und 19/2). Hier hat die Stadt
die Möglichkeit, schnell dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Es bietet sich an, vorliegend im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB vorzugehen. Nach der BauGB-Novelle 2017 können auch
kleinere Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren zu Wohnbauflächen
umgeplant werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fläche des Bebauungsplans
weniger als 10.000 Quadratmeter umfasst, ausschließlich Wohnnutzung
zugelassen wird, die geplante Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließt, die Aufstellung bis zum 31.12.2019 beschlossen wird und der
Bebauungsplan als Satzung bis zum 31.12.2021 beschlossen wird. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Gebiet würde als reines Wohngebiet
festgesetzt werden, in dem zweigeschossige Einfamilienhäuser mit höchstens drei
Wohnungen zulässig sind, die zur Straße hin an einer Baulinie liegen, an die
zur Wahrung der Bauflucht angebaut werden muss und die im hinteren
Grundstücksbereich eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Ein solcher
Bebauungsplan entspräche exakt den Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 856. Diesem Vorhaben steht auch nicht der
regionale Flächennutzungsplan (FNP) entgegen, der lediglich die tatsächliche
Nutzung in diesem Bereich aufzeigt, ohne hier rechtsverbindlich eine endgültige
planerische Festsetzung zu treffen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 09.07.2018, ST 1207
Aktenzeichen: 61 00