Ampelschaltung an der Kreuzung Hügelstraße/Reinhardstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 18.08.2011, OM
280 entstanden aus Vorlage:
OF 100/9 vom
08.08.2011 Betreff: Ampelschaltung an der Kreuzung
Hügelstraße/Reinhardstraße Nach Drücken der
Fußgängerampel an der Kreuzung Hügelstraße/Reinhardstraße blinkt es, die
Schaltung richtet sich aber ausschließlich nach der Schaltung am Überweg
Hügelstraße in Höhe der Grafenstraße. Auf beiden Seiten der Hügelstraße ist
eine Bushaltestelle der Linie 39. Auf der nördlichen Seite befindet sich die
Freie Waldorfschule (Schulweg), das Rudolf-Steiner-Haus und das Haus
Aja-Textor-Goethe. Alle Besucher, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln wieder
wegfahren möchten, sehen den Bus unter Umständen abfahren, da die Ampel nicht
auf das ordnungsgemäße Drücken reagiert. Der Magistrat wird daher gebeten, die Schaltung der
Ampel zu überprüfen und so zu optimieren, dass auch Fußgänger nicht unnötig
warten müssen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.01.2012, ST 106
Stellungnahme des
Magistrats vom 27.04.2012, ST 617
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 6. Sitzung des OBR 9
am 08.12.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
5. a) Es dient
zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht
vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO
OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
6. a) Es dient
zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht
vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO
OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
7. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Abstimmung:
zu 5. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 9
am 19.01.2012, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. Aktenzeichen: 32 1