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Ampelschaltung an der Kreuzung Hügelstraße/Reinhardstraße

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 18.08.2011, OM 280 entstanden aus Vorlage: OF 100/9 vom 08.08.2011 Betreff: Ampelschaltung an der Kreuzung Hügelstraße/Reinhardstraße Nach Drücken der Fußgängerampel an der Kreuzung Hügelstraße/Reinhardstraße blinkt es, die Schaltung richtet sich aber ausschließlich nach der Schaltung am Überweg Hügelstraße in Höhe der Grafenstraße. Auf beiden Seiten der Hügelstraße ist eine Bushaltestelle der Linie 39. Auf der nördlichen Seite befindet sich die Freie Waldorfschule (Schulweg), das Rudolf-Steiner-Haus und das Haus Aja-Textor-Goethe. Alle Besucher, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln wieder wegfahren möchten, sehen den Bus unter Umständen abfahren, da die Ampel nicht auf das ordnungsgemäße Drücken reagiert. Der Magistrat wird daher gebeten, die Schaltung der Ampel zu überprüfen und so zu optimieren, dass auch Fußgänger nicht unnötig warten müssen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2012, ST 106 Stellungnahme des Magistrats vom 27.04.2012, ST 617 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 6. Sitzung des OBR 9 am 08.12.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 6. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 7. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Abstimmung: zu 5. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 9 am 19.01.2012, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 32 1