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Einrichtung eines beidseitigen absoluten Halteverbots in der Straße An der Walkmühle vor dem Eingangsbereich der Michael-Grzimek-Schule

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 24.11.2017, OM 2445 entstanden aus Vorlage: OF 131/15 vom 02.11.2017 Betreff: Einrichtung eines beidseitigen absoluten Halteverbots in der Straße An der Walkmühle vor dem Eingangsbereich der Michael-Grzimek-Schule Der Magistrat wird gebeten, den Bereich des Zuganges zur Michael-Grzimek-Schule in der Straße An der Walkmühle mit einem für beide Seiten geltenden absoluten Halteverbot zu belegen. Die Länge des absoluten Halteverbots soll mindestens 50 Meter in diesem Abschnitt betragen. Nach Einrichtung des absoluten Halteverbots sollen verstärkte Kontrollen durch die Stadtpolizei erfolgen. (darunter ggf. mit besonderem Hinweis oder Piktogramm als verbotene Ausstiegsstelle von Personen aus Fahrzeugen, falls zulässig) Begründung: In den vergangenen Monaten ist vermehrt zu beobachten, dass leider viele Pkw direkt vor dem Eingangsbereich halten und dessen Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer dort ihre zur Grundschule gehenden Kinder, teilweise sogar ganz gefährlich auf der Straßenseite, aussteigen lassen. Da gerade morgens diese Straße sehr stark frequentiert ist, kam es des Öfteren auch schon zu Beinahe-Unfällen durch aussteigende oder die Straße querende Kinder sowie auch durch eine enge Umfahrung der haltenden "Pkw-Verkehrshindernisse" seitens anderer Fahrzeuge. Oft kommt es dadurch auch zu vermeidbaren Rückstaus von Fahrzeugen. Im Rahmen mehrerer Ortsbesichtigungen, an denen Vertreter des Ortsbeirates, der Schule sowie des Elternbeirates teilgenommen haben, kam man letztendlich zum Ergebnis, dass an dieser Stelle das vorhandene eingeschränkte Halteverbot nicht zum Einschreiten ausreicht. Rein verkehrsrechtlich kann, auch auf Empfehlung der Polizei, nur ein beidseitig angelegtes absolutes Halteverbot greifen, um entsprechende Verstöße zum Schutz der Kinder umgehend und direkt ahnden zu können. Die Strecke dieses absoluten Halteverbots kann in diesem Abschnitt auf 50 laufende Meter beschränkt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 15 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2018, ST 180 Aktenzeichen: 32 1