Einrichtung eines beidseitigen absoluten Halteverbots in der Straße An der Walkmühle vor dem Eingangsbereich der Michael-Grzimek-Schule
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 24.11.2017, OM
2445 entstanden aus Vorlage:
OF 131/15 vom
02.11.2017 Betreff: Einrichtung eines beidseitigen absoluten
Halteverbots in der Straße An der Walkmühle vor dem Eingangsbereich der
Michael-Grzimek-Schule Der Magistrat wird gebeten, den Bereich des Zuganges
zur Michael-Grzimek-Schule in der Straße An der Walkmühle mit einem für beide
Seiten geltenden absoluten Halteverbot zu belegen. Die Länge des absoluten
Halteverbots soll mindestens 50 Meter in diesem Abschnitt betragen.
Nach Einrichtung des absoluten Halteverbots sollen
verstärkte Kontrollen durch die Stadtpolizei erfolgen. (darunter ggf. mit besonderem
Hinweis oder Piktogramm als verbotene Ausstiegsstelle von Personen aus
Fahrzeugen, falls zulässig) Begründung: In den vergangenen Monaten ist vermehrt zu
beobachten, dass leider viele Pkw direkt vor dem Eingangsbereich halten und
dessen Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer dort ihre zur Grundschule gehenden
Kinder, teilweise sogar ganz gefährlich auf der Straßenseite, aussteigen
lassen. Da gerade morgens diese Straße sehr stark frequentiert ist, kam es des
Öfteren auch schon zu Beinahe-Unfällen durch aussteigende oder die Straße
querende Kinder sowie auch durch eine enge Umfahrung der haltenden
"Pkw-Verkehrshindernisse" seitens anderer Fahrzeuge. Oft kommt es dadurch auch
zu vermeidbaren Rückstaus von Fahrzeugen. Im Rahmen mehrerer
Ortsbesichtigungen, an denen Vertreter des Ortsbeirates, der Schule sowie des
Elternbeirates teilgenommen haben, kam man letztendlich zum Ergebnis, dass an
dieser Stelle das vorhandene eingeschränkte Halteverbot nicht zum Einschreiten
ausreicht. Rein verkehrsrechtlich kann, auch auf Empfehlung der Polizei, nur
ein beidseitig angelegtes absolutes Halteverbot greifen, um entsprechende
Verstöße zum Schutz der Kinder umgehend und direkt ahnden zu können. Die
Strecke dieses absoluten Halteverbots kann in diesem Abschnitt auf
50 laufende Meter beschränkt werden. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 15
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 05.02.2018, ST 180
Aktenzeichen: 32 1