Zebrastreifen Straßburger Straße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 18.06.2013, OM
2286 entstanden aus
Vorlage: OF 754/6 vom
31.05.2013 Betreff: Zebrastreifen Straßburger Straße
Vorgang: OM 1075/12 OBR 6;
ST 1069/12 Der Magistrat wird gebeten, entgegen seiner
Stellungnahme vom 16.07.2012, ST 1069, auf der Straßburger Straße in
Fortsetzung der neuen Wegeverbindung entlang des Märchengartens eine Querungshilfe (Zebrastreifen) einzurichten, da diese
Wegeverbindung sehr stark frequentiert wird und mit einer Querungshilfe die
Verkehrssicherheit an dieser Stelle deutlich erhöht werden könnte. Weiterhin
sollten auf der Straßburger Straße verstärkt Geschwindigkeits- und
Verkehrskontrollen erfolgen. Begründung: Die oben genannte Querungshilfe wurde bereits im
April 2012 vom Ortsbeirat beantragt, da schon zum damaligen Zeitpunkt absehbar
war, dass dieser Bereich von Fußgängern sehr stark genutzt wird und sich aus
dieser Betrachtung eine Notwendigkeit für diese Querungshilfe aufdrängte. Mit
der Vorlage ST 1069 lehnte der Magistrat jedoch unter Hinweis auf eine
sich in der Nähe befindliche Querungshilfe die Einrichtung eines Zebrastreifens
an dieser Stelle ab. Nach dem tragischen Unfalltod einer Fußgängerin im
Mai 2013 an eben dieser Stelle zeigt sich, dass dort eine Querungshilfe
sehr wohl erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit in diesem Bereich zu
erhöhen. Der Verweis auf den in der Nähe gelegenen Zebrastreifen mag zwar in
der Theorie richtig sein, aber die Realität sieht anderes aus. Der Ortsbeirat
fordert den Magistrat auf, seine Haltung hinsichtlich einer Querungshilfe an
dieser Stelle noch einmal zu überdenken. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 17.04.2012, OM 1075
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.07.2012, ST 1069
Stellungnahme des
Magistrats vom 08.11.2013, ST 1540
Beratung im Ortsbeirat: 6 Beratungsergebnisse: 25. Sitzung des OBR 6
am 29.10.2013, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1