Umwandlung von Büro- in Wohnraum an der Kennedyallee
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 10.03.2017, OM
1347 entstanden aus Vorlage:
OF 379/5 vom
22.02.2017 Betreff: Umwandlung von Büro- in Wohnraum an der
Kennedyallee Der Magistrat wird gebeten, den Eigentümern der
Liegenschaften Kennedyallee 87 sowie Stresemannallee 28 ein Angebot für einen
städtebaulichen Vertrag zu unterbreiten, in dem sich die Stadt Frankfurt am
Main verpflichtet, in diesen Liegenschaften Wohnnutzung zuzulassen. Im Gegenzug
sollen sich die Eigentümer verpflichten, einen Anteil mietpreisgebundenen
Wohnraums anzubieten. Begründung: In Frankfurt fehlt Wohnraum, insbesondere
preisgünstiger Wohnraum, während gleichzeitig ein Überangebot an Büroräumen
besteht. Es bietet sich daher grundsätzlich an, Bürotürme in Wohntürme
umzuwandeln beziehungsweise die dafür erforderlichen rechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Die Liegenschaft Kennedyallee 89 soll laut
Pressebericht (TD Morning News vom 11.07.2016) in Wohnraum umgewandelt werden.
Die angrenzenden - bisher als Büros genutzten - Liegenschaften Kennedyallee 87
sowie Stresemannallee 28 stehen jedoch ebenfalls seit einiger Zeit leer.
Nach dem erwähnten Pressebericht seien in der
Liegenschaft Kennedyallee 89 auf einer 2.000 Quadratmeter großen
Gesamtwohnfläche 62 Wohneinheiten vorgesehen. Die Liegenschaften Kennedyallee
87 sowie Stresemannallee 28 sind jedoch größer, mithin könnte hier eine
deutlich größere Anzahl an Wohneinheiten erreicht werden. Hierbei bietet es
sich an, mittels städtebaulichen Vertrages den Eigentümern anzubieten, die
rechtlichen Voraussetzungen für Wohnraum zu schaffen. Wobei sich im Gegenzug
die Eigentümer verpflichten sollten - im Rahmen des ökonomisch Vertretbaren -
mietpreisgebunden Wohnraum anzubieten. Dieses planerische Instrument wurde
beispielsweise bei dem Projekt "Drei Schwestern" in der Frankfurter Innenstadt
angewendet. So könnte das Angebot an preisgünstigem Wohnraum im Frankfurter
Süden erhöht werden und auch die soziale Durchmischung gewährleistet
bleiben. Ein städtebaulicher Vertrag wäre an
dieser Stelle auch möglich. Zum einen ist hier die Eigentümerstruktur
übersichtlich, zum anderen kann hier den Eigentümern ein sogenannter
"vorhabenbezogener Bebauungsplan" im Sinne des § 12 des Bundesbaugesetzbuchs in
Aussicht gestellt werden, was hierbei vermutlich erst Wohnnutzung legalisieren
würde, was ein solches Angebot für die Eigentümer auch hinreichend attraktiv
macht. Zum Zwecke der Durchsetzung des mietpreisgebundenen Wohnraums kann in
dem Vertrag auch eine Vertragsstrafe vorgesehen werden. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 06.06.2017, ST 1010
Aktenzeichen: 63 0