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Endhaltestelle der Buslinie 69 Am Weißen Stein

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 26.04.2012, OM 1137 entstanden aus Vorlage: OF 340/9 vom 11.04.2012 Betreff: Endhaltestelle der Buslinie 69 Am Weißen Stein Der Magistrat wird gebeten, sich mit traffiQ ins Benehmen zu setzen, um auf diesem Wege zu erreichen, dass der vertraglich eingebundene Linienbetreiber, Alpina Verkehrsbetrieb GmbH, 1. sich endlich konform der Verkehrsvorschriften und den Vorgaben des Verkehrsdezernats verhält; 2. in diesem Zusammenhang die vorgesehene Haltestelle und nicht allgemeine Verkehrsflächen anfährt. Begründung: Fahrer der Alpina Verkehrsbetrieb GmbH steuern immer wieder Raum weit über die vorgegebene und markierte Haltestelle an. Dies führt dazu, dass 1. der Verkehrsfluss, besonders in den Hauptverkehrszeiten, behindert und eingeschränkt wird. Es können weniger Fahrzeuge in Grünphasen in die Straße Am Weißen Stein beziehungsweise die Maybachstraße einbiegen. Die Staus verlängern sich unnötig; 2. die Sichtverbindung für ein Ladengeschäft unterbrochen beziehungsweise genommen wird. Das hat wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Während allgemeiner Straßenraum in Anspruch genommen wird, bleibt ein erheblicher Teil des eigentlichen Haltestellenraums ungenutzt. Angesprochen äußern Busfahrer, dass sie auf diese Weise leichter einparken können. Auf den Hinweis, dass es für sie ein Leichtes wäre, den Bus anschließend um beispielsweise acht Meter zurückzusetzen, reagieren sie ausweichend beziehungsweise überhaupt nicht. Hier wird Bequemlichkeit zum Maßstab von persönlichem Verkehrsverhalten und werden Verkehrsvorgaben bewusst missachtet. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 10.09.2012, ST 1465 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 13. Sitzung des OBR 9 am 30.08.2012, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 6. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 92 13