Endhaltestelle der Buslinie 69 Am Weißen Stein
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 26.04.2012, OM
1137 entstanden aus Vorlage:
OF 340/9 vom
11.04.2012 Betreff: Endhaltestelle der Buslinie 69 Am Weißen
Stein Der Magistrat wird gebeten, sich mit traffiQ ins Benehmen zu
setzen, um auf diesem Wege zu erreichen, dass der vertraglich eingebundene
Linienbetreiber, Alpina Verkehrsbetrieb GmbH, 1. sich endlich konform der Verkehrsvorschriften und
den Vorgaben des Verkehrsdezernats verhält; 2. in diesem Zusammenhang die vorgesehene Haltestelle
und nicht allgemeine Verkehrsflächen anfährt. Begründung: Fahrer der Alpina Verkehrsbetrieb GmbH steuern immer
wieder Raum weit über die vorgegebene und markierte Haltestelle an. Dies führt
dazu, dass 1. der Verkehrsfluss, besonders in
den Hauptverkehrszeiten, behindert und eingeschränkt wird. Es können weniger
Fahrzeuge in Grünphasen in die Straße Am Weißen Stein beziehungsweise die
Maybachstraße einbiegen. Die Staus verlängern sich unnötig; 2. die Sichtverbindung für ein
Ladengeschäft unterbrochen beziehungsweise genommen wird. Das hat
wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Während allgemeiner Straßenraum in Anspruch genommen
wird, bleibt ein erheblicher Teil des eigentlichen Haltestellenraums ungenutzt.
Angesprochen äußern Busfahrer, dass sie auf diese Weise leichter einparken
können. Auf den Hinweis, dass es für sie ein Leichtes wäre, den Bus
anschließend um beispielsweise acht Meter zurückzusetzen, reagieren sie
ausweichend beziehungsweise überhaupt nicht. Hier wird Bequemlichkeit zum
Maßstab von persönlichem Verkehrsverhalten und werden Verkehrsvorgaben bewusst
missachtet. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 10.09.2012, ST 1465
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 13. Sitzung des OBR 9
am 30.08.2012, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
3. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
5. Es dient zur
Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme
vorgelegt hat. 6. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Aktenzeichen: 92 13