Gewerbeeinrichtung im Parterre des Hauses Eschersheimer Landstraße 520, deklariert als .Café Stein.
Begründung
Hauses Eschersheimer Landstraße 520, deklariert als "Café Stein" Der Magistrat wird gebeten, die Zulässigkeit dieser Einrichtung auch unter Berücksichtigung der Spielverordnung, insbesondere von deren Paragraphen 1 und 3, aber auch im Hinblick auf mögliche soziale Auswirkungen, zu prüfen und anschließend zu berichten. Begründung: Besucher berichten, dass man in diesem Café zwar Kaffee trinken, jedoch keinen Kuchen erhalten und verzehren kann. Der Verkauf und das Servieren von Kuchen zählen jedoch zu den typischen Merkmalen des Betriebes eines Cafés. In den Räumen befinden sich - ebenfalls laut Angaben von Besuchern - vier Spielgeräte. Gemäß § 3 der Spielverordnung sind jedoch nur maximal drei Geräte pro Einrichtung zulässig. Diese Umstände werfen Fragen nach dem tatsächlichen Zweck der Einrichtung auf. Unweit des Cafés, schräg gegenüber, Straßenecke Weißer Stein/Kurhessenstraße, wird eine "Sportslounge", evtl. vom selben Inhaber und ebenfalls mit Spielgeräten ausgestattet, betrieben. Der festgelegte, hier aber unterschrittene Mindestabstand von 300 m dürfte ohne Belang sein, weil es sich nicht um Spielhallen sondern lediglich um Einrichtungen mit Spielgeräten handelt. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Schulen, so die Ludwig-Richter-Schule, die Ziehen-Schule, die Johann-Hinrich-Wichern-Schule, die IGS Eschersheim mit einer hohen Gesamtzahl an Schülern. Der Magistrat möge sich der denkbaren Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen bewusst sein.