Wahrnehmung der Möglichkeit des Vorkaufsrechts für das ehemalige Tibethaus in der Kaufunger Straße 4/Friesengasse 13
Begründung
Vorkaufsrechts für das ehemalige Tibethaus in der Kaufunger Straße 4/Friesengasse 13 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt: Um die Mieter der Liegenschaft Friesengasse 13 / Kaufunger Straße 4 ( ehemaliges Tibethaus) vor den Folgen von Luxusmodernisierungen zu schützen und das Gebäude ggf. einer sozialen Nutzung zuführen zu können, macht die Stadt Frankfurt von der Möglichkeit des Vorkaufsrechts Gebrauch. Begründung: Nachdem der frühere Kaufinteressent vom Erwerb des ehemaligen Tibethauses zurückgetreten ist, wird das Gelände mit den darauf befindlichen Wohnungen erneut zum Kauf angeboten. Um die Bewohner der Liegenschaft vor Luxus- modernisierungen zu schützen und das Gelände für soziale Initiativen nutzbar zu machen, ist es erforderlich, vom kommunalen Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Damit kann auch dem Aufwertungsdruck auf die benachbarten Liegenschaften entgegengewirkt werden.